Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Dienstleistungshandel und die Niederlassung zwischen den Vertragsparteien, basierend auf Gegenseitigkeit und WTO-Verpflichtungen. Es schafft die Grundlagen für verbesserte Bedingungen in diesen Bereichen.
Was es regelt
- Die Grundlagen für die Verbesserung der Bedingungen im Dienstleistungshandel und bei der Niederlassung.
- Die Rechte der Vertragsparteien, eigene Vorschriften zur Umsetzung legitimer politischer Ziele zu erlassen.
- Maßnahmen zur Regelung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen.
- Die Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen im Bereich Dienstleistungshandel und Niederlassung.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens (EU und ihre Mitgliedstaaten – Kasachstan).
- Unternehmen und Personen, die im Dienstleistungshandel und bei der Niederlassung zwischen diesen Parteien tätig sind.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen.
- Jede Vertragspartei behält ihr Recht, neue Vorschriften zur Umsetzung legitimer politischer Ziele zu erlassen.
- Das Kapitel gilt nicht für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt bemühen, oder die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
- Das Kapitel gilt nicht für Subventionen, die von den Vertragsparteien gewährt werden, und auch nicht für den audiovisuellen Sektor.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 39Artikel 39
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU – EWR
TextKAPITEL 5DIENSTLEISTUNGSHANDEL UND NIEDERLASSUNGABSCHNITT 1ALLGEMEINE BESTIMMUNGENARTIKEL 39Ziel, Anwendungs- und Geltungsbereich(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen und schaffen die erforderlichen Grundlagen für die Verbesserung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Bedingungen in den Bereichen Dienstleistungshandel und Niederlassung.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich des Kapitels 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Titels ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten nicht für von den Vertragsparteien gewährte Subventionen.
(4)Absatz 4,Im Einklang mit diesem Abkommen behält jede Vertragspartei ihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele umzusetzen.
(5)Absatz 5,Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
(6)Absatz 6,Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsen, zunichtemachen oder schmälern1.
(7)Absatz 7,Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen betreffend den Dienstleistungshandel und die Niederlassung im audiovisuellen Sektor, die von den Vertragsparteien eingeführt oder aufrechterhalten werden.
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1 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die aus diesem Abkommen erwachsen.
SchlagworteAnwendungsbereich
Zuletzt aktualisiert am17.03.2025
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40221987
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.