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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wie Förderungen für Non-Profit-Organisationen (NPO) mit anderen finanziellen Unterstützungen kombiniert werden dürfen. Sie stellt sicher, dass die Gesamtförderung bestimmte Grenzen nicht überschreitet und die Regeln für Beihilfen eingehalten werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 99/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum05.03.2021 Außerkrafttretensdatum31.12.2022 Abkürzung2. NPO-FondsRLV Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds TextBerücksichtigung von anderen Förderungen§ 10.Paragraph 10, (1)Absatz eins,Die Förderung nach dieser Verordnung, abzüglich eines gewährten NPO-Lockdown-Zuschusses gemäß § 7a oder § 7c und andere Förderungen für die gemäß dieser Verordnung beantragten Kosten, dürfen insgesamt den Einnahmenausfall gemäß § 8 Abs. 3 nicht überschreiten.Die Förderung nach dieser Verordnung, abzüglich eines gewährten NPO-Lockdown-Zuschusses gemäß Paragraph 7 a, oder Paragraph 7 c und andere Förderungen für die gemäß dieser Verordnung beantragten Kosten, dürfen insgesamt den Einnahmenausfall gemäß Paragraph 8, Absatz 3, nicht überschreiten. (2)Absatz 2,Die nach dieser Verordnung gewährten Unterstützungsleistungen können 1.Ziffer eins mit weiteren Beihilfen auf der Basis des COVID-19 Beihilferahmen in der Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in der Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital kombiniert werden, sofern der Gesamtbetrag solcher Maßnahmen unter der Obergrenze von insgesamt 1 800 000 Euro bleibt (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur). Bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, das heißt um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben; und 2.Ziffer 2 mit De-minimis-Beihilfen und AGVO-, GVO Landwirtschaft- bzw. GVO Fischerei und Aquakultur-Beihilfen kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der entsprechenden Gruppenfreistellungs-Verordnungen bzw. der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden. Weiters können die vergebenden De-minimis-Beihilfen mit anderen De-minimis-Beihilfen sowie mit AGVO-Beihilfen kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der AGVO bzw. der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden. (3)Absatz 3,Nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission oder in einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegt ist, überschritten wird. Zuletzt aktualisiert am08.03.2021 Gesetzesnummer20011489 DokumentnummerNOR40231671

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.