Kurz gesagt
Dieses Gesetz ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Verordnungen zur Festlegung von Abfallarten und deren Eigenschaften zu erlassen. Es regelt die Klassifizierung von Abfällen, einschließlich gefährlicher Abfälle, und die Bedingungen für deren Deklassifizierung.
Was es regelt
- Die Arten von Abfällen in Form eines Abfallverzeichnisses.
- Welche Abfallarten als gefährlich gelten.
- Die Voraussetzungen für die Deklassifizierung bestimmter Abfälle.
- Die Methoden zur Probenahme und Untersuchung von Abfällen.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Jeden, der mit Abfällen umgeht, die klassifiziert oder deklassifiziert werden müssen.
Eckpunkte
- Der Bundesminister wird ermächtigt, Abfallarten in einem Abfallverzeichnis festzulegen, das die Abfallarten der Richtlinie 2008/98/EG umfasst.
- Gefährliche Abfallarten werden basierend auf den gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bestimmt.
- Die Deklassifizierung eines Abfalls (§ 7) ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wobei gefahrenrelevante Eigenschaften heranzuziehen sind.
- Es sind insbesondere Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen sowie die Form der Übermittlung von Daten festzulegen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum16.02.2011
Außerkrafttretensdatum31.07.2019
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAbfallverzeichnis§ 4.Paragraph 4, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1.Ziffer eins
die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle umfasst;die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle umfasst;
2.Ziffer 2
die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle als gefährlich gekennzeichnet sind;die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle als gefährlich gekennzeichnet sind;
3.Ziffer 3
die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (§ 7) im Einzelfall möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Z 2 heranzuziehen; insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen.die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (Paragraph 7,) im Einzelfall möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Ziffer 2, heranzuziehen; insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40126478
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.