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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Kontrolle von Prüfeinrichtungen, die Hersteller oder Importeure zur Fabrikationskontrolle von Patronen verwenden. Es legt fest, wie diese Prüfeinrichtungen überprüft werden müssen, damit der Hersteller die Fabrikationskontrolle selbst durchführen darf.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18Paragraph 18 Inkrafttretensdatum10.05.1980 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 TextKontrolle der Prüfeinrichtungen § 18. (1) Beantragt der Hersteller oder Importeur gemäß § 9 die Kontrolle der Prüfeinrichtungen zur Durchführung der Fabrikationskontrolle, hat das Beschußamt alle für die Fabrikationskontrolle der betreffenden Patronentype erforderlichen Prüf- und Meßeinrichtungen des Antragstellers auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren.Paragraph 18, (1) Beantragt der Hersteller oder Importeur gemäß Paragraph 9, die Kontrolle der Prüfeinrichtungen zur Durchführung der Fabrikationskontrolle, hat das Beschußamt alle für die Fabrikationskontrolle der betreffenden Patronentype erforderlichen Prüf- und Meßeinrichtungen des Antragstellers auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren. (2)Absatz 2,Die Kontrolle der Prüfeinrichtungen umfaßt: 1.Ziffer eins die Prüfung der Maßhaltigkeit der Gasdruckmeßläufe (§§ 14 bzw. 15);die Prüfung der Maßhaltigkeit der Gasdruckmeßläufe (Paragraphen 14, bzw. 15); 2.Ziffer 2 die Zustandsprüfung der Meßeinrichtungen unter Verwendung von Musterpatronen oder eines kalibrierten Meßlaufes; 3.Ziffer 3 die Prüfung der Lehren und der zur Prüfung der Patronenmaße bestimmten Geräte; 4.Ziffer 4 die Prüfung der zur Kontrolle der Funktionssicherheit bestimmten Waffen. (3)Absatz 3,Ergibt die Kontrolle gemäß Abs. 2, daß die Prüf- und Meßeinrichtungen des Antragstellers den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und zur Durchführung der Fabrikationskontrolle geeignet sind, ist der Antragsteller mit Bescheid zu ermächtigen, die Fabrikationskontrolle an allen Losen der betreffenden Patronentype nach den Bestimmungen dieser Verordnung selbst durchzuführen. Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden, jede Veränderung in den bestehenden Prüf- und Meßeinrichtungen unverzüglich dem Beschußamt bekanntzugeben.Ergibt die Kontrolle gemäß Absatz 2,, daß die Prüf- und Meßeinrichtungen des Antragstellers den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und zur Durchführung der Fabrikationskontrolle geeignet sind, ist der Antragsteller mit Bescheid zu ermächtigen, die Fabrikationskontrolle an allen Losen der betreffenden Patronentype nach den Bestimmungen dieser Verordnung selbst durchzuführen. Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden, jede Veränderung in den bestehenden Prüf- und Meßeinrichtungen unverzüglich dem Beschußamt bekanntzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.