Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Erstellung und Anwendung von internen Notfallplänen für bestimmte Betriebe, um Maßnahmen innerhalb des Betriebs festzulegen. Es stellt sicher, dass diese Pläne aktuell sind und im Bedarfsfall angewendet werden können.
Was es regelt
- Die Erstellung eines internen Notfallplans für Maßnahmen innerhalb des Betriebs.
- Die Beteiligung des Betriebsrats und der Beschäftigten bei der Erstellung des Notfallplans.
- Die Anzeige und Vorlage des Notfallplans bei der Behörde.
- Die regelmäßige Überprüfung, Erprobung und Aktualisierung des Notfallplans.
Wen es betrifft
- Inhaber von Betrieben der oberen Klasse.
- Betriebsräte und Beschäftigte, einschließlich langfristig beschäftigtem Personal von Subunternehmen.
Eckpunkte
- Der interne Notfallplan muss nach Beteiligung des Betriebsrats und der Beschäftigten erstellt werden.
- Der Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen.
- Der Betriebsinhaber muss den Notfallplan spätestens alle drei Jahre überprüfen, erproben und aktualisieren.
- Neue Seveso-Betriebe müssen die Verpflichtung vor Inbetriebnahme bzw. Vornahme der Änderung erfüllen.
- Sonstige Seveso-Betriebe haben eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem sie den §§ 59a bis 59m unterliegen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 59hParagraph 59 h
Inkrafttretensdatum20.06.2017
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextInterner Notfallplan§ 59h.Paragraph 59 h,
(1)Absatz eins,Inhaber von Betrieben der oberen Klasse haben nach Beteiligung des Betriebsrats, wenn ein solcher besteht, und der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 6 zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist im Anlassfall anzuwenden und durch den Betriebsinhaber spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.Inhaber von Betrieben der oberen Klasse haben nach Beteiligung des Betriebsrats, wenn ein solcher besteht, und der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist im Anlassfall anzuwenden und durch den Betriebsinhaber spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 muss binnen folgender Fristen erfüllt werden:Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, muss binnen folgender Fristen erfüllt werden:
1.Ziffer eins
bei neuen Seveso-Betrieben binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme bzw. Vornahme der Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Einstufung des Betriebs ändert;
2.Ziffer 2
bei sonstigen Seveso-Betrieben innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Seveso-Betrieb den §§ 59a bis 59m unterliegt.bei sonstigen Seveso-Betrieben innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Seveso-Betrieb den Paragraphen 59 a bis 59 m unterliegt.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40193419
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.