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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Meldepflicht für Betriebe, bei denen Altöle oder gefährliche Abfälle anfallen, und legt fest, wie diese Meldungen zu erfolgen haben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 13Artikel eins, Paragraph 13 Inkrafttretensdatum01.01.1991 Außerkrafttretensdatum30.09.1998 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMeldepflicht§ 13.Paragraph 13, (1)Absatz eins,Wer eine Tätigkeit ausübt, bei der Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) anfallen, hat diesen Umstand oder eine nicht bloß unwesentliche Änderung im Anfall dieser Abfälle, sofern sie nicht Altstoffe sind, oder Altöle binnen drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit oder nach der Änderung dem Landeshauptmann zu melden. Die Meldung hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und Altöle zu umfassen. Die Einstellung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 ist dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die im ersten Satz geregelte Pflicht bezieht sich nicht auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) hinsichtlich der Sammlung von Problemstoffen, wenn sie diese selbst durchführen.Wer eine Tätigkeit ausübt, bei der Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (Paragraph 2, Absatz 5,) anfallen, hat diesen Umstand oder eine nicht bloß unwesentliche Änderung im Anfall dieser Abfälle, sofern sie nicht Altstoffe sind, oder Altöle binnen drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit oder nach der Änderung dem Landeshauptmann zu melden. Die Meldung hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und Altöle zu umfassen. Die Einstellung der Tätigkeit gemäß Absatz eins, ist dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die im ersten Satz geregelte Pflicht bezieht sich nicht auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) hinsichtlich der Sammlung von Problemstoffen, wenn sie diese selbst durchführen. (2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet hat, eine Abfall- bzw. Altölbesitzer-Nummer zuzuteilen. Der Landeshauptmann hat die Meldungen gemäß Abs. 1 im Datenverbund (§ 38) automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen.Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Absatz eins, erstattet hat, eine Abfall- bzw. Altölbesitzer-Nummer zuzuteilen. Der Landeshauptmann hat die Meldungen gemäß Absatz eins, im Datenverbund (Paragraph 38,) automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12135165 alte DokumentnummerN8199012117J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.