Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Meldepflicht für Betriebe, bei denen Altöle oder gefährliche Abfälle anfallen, und legt fest, wie diese Meldungen zu erfolgen haben.
Was es regelt
- Die Meldung des Anfalls von Altölen und gefährlichen Abfällen.
- Die Meldung von nicht bloß unwesentlichen Änderungen im Anfall dieser Abfälle.
- Die Meldung der Einstellung der Tätigkeit, bei der diese Abfälle anfallen.
- Die Zuteilung einer Abfall- bzw. Altölbesitzer-Nummer durch den Landeshauptmann.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Altöle oder gefährliche Abfälle anfallen.
- Ausgenommen sind Gemeinden (Gemeindeverbände) hinsichtlich der Sammlung von Problemstoffen, wenn sie diese selbst durchführen.
Eckpunkte
- Meldepflicht besteht bei einer Jahresmenge von mindestens 200 Litern Altöle oder bei Anfall von gefährlichen Abfällen.
- Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder nach einer Änderung erfolgen.
- Die Meldung muss Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und Altöle umfassen.
- Die Einstellung der Tätigkeit ist dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 13Artikel eins, Paragraph 13
Inkrafttretensdatum01.01.1991
Außerkrafttretensdatum30.09.1998
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextMeldepflicht§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wer eine Tätigkeit ausübt, bei der Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) anfallen, hat diesen Umstand oder eine nicht bloß unwesentliche Änderung im Anfall dieser Abfälle, sofern sie nicht Altstoffe sind, oder Altöle binnen drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit oder nach der Änderung dem Landeshauptmann zu melden. Die Meldung hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und Altöle zu umfassen. Die Einstellung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 ist dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die im ersten Satz geregelte Pflicht bezieht sich nicht auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) hinsichtlich der Sammlung von Problemstoffen, wenn sie diese selbst durchführen.Wer eine Tätigkeit ausübt, bei der Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (Paragraph 2, Absatz 5,) anfallen, hat diesen Umstand oder eine nicht bloß unwesentliche Änderung im Anfall dieser Abfälle, sofern sie nicht Altstoffe sind, oder Altöle binnen drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit oder nach der Änderung dem Landeshauptmann zu melden. Die Meldung hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und Altöle zu umfassen. Die Einstellung der Tätigkeit gemäß Absatz eins, ist dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die im ersten Satz geregelte Pflicht bezieht sich nicht auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) hinsichtlich der Sammlung von Problemstoffen, wenn sie diese selbst durchführen.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet hat, eine Abfall- bzw. Altölbesitzer-Nummer zuzuteilen. Der Landeshauptmann hat die Meldungen gemäß Abs. 1 im Datenverbund (§ 38) automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen.Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Absatz eins, erstattet hat, eine Abfall- bzw. Altölbesitzer-Nummer zuzuteilen. Der Landeshauptmann hat die Meldungen gemäß Absatz eins, im Datenverbund (Paragraph 38,) automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135165
alte DokumentnummerN8199012117J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.