Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist eine gemeinsame Erklärung der deutschen und schweizerischen Delegation über die Verhandlungen zur Regelung der Schweizer Frankengrundschulden, die nach der Londoner Schuldenkonferenz stattfanden. Es hält fest, dass die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen sind und wieder aufgenommen werden sollen.
Was es regelt
- Die Fortsetzung von Verhandlungen über Schweizer Frankengrundschulden.
- Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für diese Schulden.
- Die Rolle der Vertrauensstelle bei der Beilegung von Streitigkeiten.
Wen es betrifft
- Die deutsche Delegation und die deutsche Seite.
- Die schweizerische Delegation und die schweizerische Seite.
Eckpunkte
- Verhandlungen fanden am 10./11. Juni 1952 in Freiburg i. B. statt, konnten aber nicht abgeschlossen werden.
- Die Parteien werden die Verhandlungen raschest möglich unter Hinzuziehung der Vertrauensstelle wiederaufnehmen.
- Ein im Rahmen der Regelung für andere Schulden einzurichtendes Schiedsgericht soll für die Schweizer Frankengrundschulden nicht zuständig sein.
- Die betreffenden Fälle sollen der gemäß den deutsch-schweizerischen Staatsverträgen errichteten Vertrauensstelle unterbreitet werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IVAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch vier
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextUNTERANLAGE ZU ANLAGE IVUNTERANLAGE ZU ANLAGE römisch vierAnmerkung: Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie in Anlage A zu Anhang 6 des Berichts der Konferenz über deutsche Auslandsschulden.
Gemeinsame Erklärung der Deutschen und der Schweizerischen Delegation zu den Verhandlungen über die Regelung der Schweizer FrankengrundschuldenIn Ausführung der am 20. März 1952 durch die Gläubiger- und Schuldnerseite zu Handen der Londoner Schuldenkonferenz unterzeichneten Erklärung haben am 10./11. Juni 1952 in Freiburg i. B. Verhandlungen stattgefunden. Diese konnten jedoch nicht zum Abschluß gebracht werden. Die Londoner Konferenz ist hierüber durch eine Erklärung vom 11. Juni 1952 unterrichtet worden.
Die Fortsetzung der Verhandlungen erwies sich bisher zufolge verschiedener Umstände als nicht möglich. Die Parteien werden dieselben jedoch raschest möglich unter Hinzuziehung der Vertrauensstelle wiederaufnehmen. Die Deutsche Delegation wird die Londoner Konferenz rechtzeitig vor Unterzeichnung des allgemeinen Regierungsabkommens zur Regelung der deutschen Auslandsschulden über deren Ergebnis unterrichten.
Die schweizerische Seite verweist erneut auf das der Konferenz im Anschluß an die Erklärungen der Schweizerischen Delegation in der zweiten Plenarsitzung vom 29. Februar 1952 vorgebrachte Expose über die Schweizer Frankengrundschulden, das unter Ref. Nr. GD/V/Verh. Ausschuß D/Dok. 3 vom 13. März 1952 zur Verteilung gelangt ist. Die schweizerische Seite behält sich demzufolge ihre weitere Stellungnahme je nach dem Ergebnis der bilateralen Verhandlungen vor.
Die deutsche Seite ist demgegenüber der Auffassung, daß die Schweizer Frankengrundschulden Gegenstand der Londoner Konferenz zur Regelung der deutschen Auslandsschulden und nach den Grundsätzen zu regeln sind, die im Verhandlungsausschuß D ausgearbeitet werden.
Es besteht Übereinstimmung, daß ein im Rahmen der Regelung für die im Verhandlungsausschuß D behandelten Schulden einzurichtendes Schiedsgericht für die Schweizer Frankengrundschulden nicht zuständig sein soll, sondern die in Frage kommenden Fälle der gemäß den deutsch-schweizerischen Staatsverträgen errichteten Vertrauensstelle unterbreitet werden sollen.
London, den 25. Juli 1952
(gez.) PAUL LEVERKUEHN
(gez.) KOENIG
SchlagworteGläubigerseite
Zuletzt aktualisiert am16.10.2025
Gesetzesnummer20003552
DokumentnummerNOR40055396
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