Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, um ein günstiges Investitionsklima zu schaffen. Es definiert wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Investitionen und Investoren.
Was es regelt
- Die Definition von "Investition", einschließlich verschiedener Vermögenswerte.
- Die Definition von "Investor", sowohl natürliche als auch juristische Personen.
- Die Definition von "Erträgen" aus Investitionen.
- Die Definition von "Enteignung" und "ohne ungebührliche Verzögerung" bei Transferzahlungen.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und in der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen oder Personengesellschaften, die in einer Vertragspartei gegründet wurden und in der anderen Vertragspartei investieren.
Eckpunkte
- Der Begriff „Investition“ umfasst unter anderem Eigentum, Anteilsrechte, Geldansprüche, geistige Schutzrechte und öffentlich-rechtliche Konzessionen.
- Ein „Investor“ kann eine natürliche Person oder eine juristische Person/Personengesellschaft sein, die in einer Vertragspartei gegründet wurde und in der anderen Vertragspartei investiert.
- „Erträge“ aus Investitionen umfassen Gewinne, Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren.
- „Enteignung“ schließt Verstaatlichung oder ähnliche Maßnahmen ein.
- „Ohne ungebührliche Verzögerung“ bei Transferzahlungen bedeutet, dass der Zeitraum für die Formalitäten einen Monat keinesfalls überschreiten darf.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Ägypten)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 73/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum29.04.2002
TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
1.Ziffer eins
umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und zwar insbesondere aber nicht ausschließlich:
a)Litera a
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b)Litera b
Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c)Litera c
Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d)Litera d
geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht ausschließlich, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e)Litera e
öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen;
2.Ziffer 2
bezeichnet der Begriff „Investor“
a)Litera a
jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b)Litera b
jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
c)Litera c
jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder einer dritten Partei gegründet wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluss hat;
3.Ziffer 3
bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
4.Ziffer 4
umfasst der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung;
5.Ziffer 5
bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird und darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.