Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Staat und einem Investor aus einem anderen Staat, die sich aus Investitionen ergeben. Es bietet verschiedene Wege zur Lösung solcher Konflikte, wenn Verhandlungen scheitern.
Was es regelt
- Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei (Staat) und einem Investor der anderen Vertragspartei.
- Verfahren zur Streitbeilegung, wenn Verhandlungen oder Konsultationen nicht erfolgreich sind.
- Fristen für die Einreichung von Streitigkeiten bei internationalen Schiedsstellen.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Staaten), die das Abkommen unterzeichnet haben.
- Investoren einer Vertragspartei, die in der anderen Vertragspartei investiert haben.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt werden.
- Wenn Verhandlungen scheitern, kann der Investor die Streitigkeit den Gerichten der beteiligten Vertragspartei, einem vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder internationalen Schiedsstellen unterbreiten.
- Internationale Schiedsstellen umfassen das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität, ein Schiedsgericht nach UNCITRAL-Regeln oder die Internationale Handelskammer.
- Eine Streitigkeit kann 60 Tage nach Benachrichtigung der beteiligten Vertragspartei eingereicht werden, aber nicht später als drei Jahre, nachdem der Investor von den streitauslösenden Ereignissen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen sollen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 12/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12
Inkrafttretensdatum12.11.2002
TextArtikel 12Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen(1)Absatz eins,Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
a)Litera a
den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
b)Litera b
gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c)Litera c
in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
i)Litera i
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind;
ii)Sub-Litera, i, i
dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, sofern entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist;
iii)iii
einem Einzelschiedsrichter oder Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird;
iv)Sub-Litera, i, v
der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.
(2)Absatz 2,Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 lit. c 60 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, aber nicht später als drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 Litera c, 60 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, aber nicht später als drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.