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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für den Zugang von Personen aus einem Vertragsstaat zu Verschlusssachen und Einrichtungen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates. Es stellt sicher, dass solche Besuche nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit Genehmigung erfolgen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 218/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2014, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10 Inkrafttretensdatum01.12.2014 TextArtikel 10Besuche1.Ziffer eins Personen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besuchen, wird Zugang zu Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen Verschlusssachen bearbeitet oder aufbewahrt werden, nur im notwendigen Ausmaß und nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei gewährt. 2.Ziffer 2 Die in Absatz 1 genannte Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt, die auf Grund des innerstaatlichen Rechts zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt sind. 3.Ziffer 3 Besuchsanmeldungen sind der zuständigen Sicherheitsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Besuch stattfinden soll, mindestens 30 Tage vor dem geplanten Besuch, in dringenden Fällen auch innerhalb eines kürzeren Zeitraums, vorzulegen. 4.Ziffer 4 Besuchsanmeldungen sind in englischer Sprache und mit den folgenden Angaben versehen vorzulegen: 1)Ziffer eins Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum; 2)Ziffer 2 Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers; 3)Ziffer 3 Staatsangehörigkeit des Besuchers; 4)Ziffer 4 Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Einrichtung oder Stelle, die er vertritt; 5)Ziffer 5 Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu Verschlusssachen; und 6)Ziffer 6 Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die besucht werden sollen. 5.Ziffer 5 Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien stellen gemäß dem innerstaatlichen Recht den Schutz personenbezogener Daten der Besucher sicher. 6.Ziffer 6 Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können ihre Erlaubnis zur Festlegung der Liste von Personen erteilen, die zu wiederholten Besuchen in Zusammenhang mit der Durchführung eines Verschlusssachenauftrags ermächtigt sind. Die Listen beinhalten die in Absatz 4 genannten Angaben und sind für 12 Monate gültig. Nach der Bewilligung von solchen Listen durch die zuständigen Sicherheitsbehörden werden die Besuchsdaten unmittelbar zwischen der entsendenden und der zu besuchenden Einrichtung abgestimmt. 7.Ziffer 7 Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads ZASTRZEŻONE/EINGESCHRÄNKT werden unmittelbar zwischen der entsendenden und der zu besuchenden Einrichtung abgestimmt. Wenn ein solcher Besuch zum ersten Mal stattfindet, werden die zuständigen Sicherheitsbehörden darüber schriftlich informiert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.