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Kurz gesagt

Diese Verordnung legt fest, welche Geldleistungen nicht vom Bundesrechenamt bearbeitet werden, basierend auf § 4 des Bundesrechenamtsgesetzes. Sie war vom 24. November 1990 bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Bundesrechenamtsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 712/1990Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1990, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum24.11.1990 Außerkrafttretensdatum31.12.1996 Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,). Text§ 2.Paragraph 2, Nach § 4 des Bundesrechenamtsgesetzes werden von der Mitwirkung des Bundesrechenamtes ausgenommen: Nach Paragraph 4, des Bundesrechenamtsgesetzes werden von der Mitwirkung des Bundesrechenamtes ausgenommen: 1.Ziffer eins die Geldleistungen der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen den Bediensteten der Heeresforstverwaltung Allentsteig; 2.Ziffer 2 die Auslandseinsatzzulagen gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, und die Aufwandsentschädigung, die diesen Bediensteten zur Abgeltung einer Versicherungsprämie gewährt wird;die Auslandseinsatzzulagen gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1972,, und die Aufwandsentschädigung, die diesen Bediensteten zur Abgeltung einer Versicherungsprämie gewährt wird; 3.Ziffer 3 die Geldleistungen an Wehrpflichtige gemäß dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, den Versicherungsaufwand nach § 16 des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87, sowie die für die Angehörigen dieser Wehrpflichtigen zu leistenden Pauschalbeträge bzw. Familienbeiträge an die Sozialversicherungsträger.die Geldleistungen an Wehrpflichtige gemäß dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,, den Versicherungsaufwand nach Paragraph 16, des Heeresgebührengesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87, sowie die für die Angehörigen dieser Wehrpflichtigen zu leistenden Pauschalbeträge bzw. Familienbeiträge an die Sozialversicherungsträger. SchlagworteBGBl. Nr. 87/1985Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, Zuletzt aktualisiert am31.10.2025 Gesetzesnummer10001067 DokumentnummerNOR12013324 alte DokumentnummerN1199012061H

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.