Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Geldleistungen nicht vom Bundesrechenamt bearbeitet werden, basierend auf § 4 des Bundesrechenamtsgesetzes. Sie war vom 24. November 1990 bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft.
Was es regelt
- Ausnahmen von der Mitwirkung des Bundesrechenamtes bei Geldleistungen.
- Geldleistungen für bestimmte Bedienstete und Wehrpflichtige.
- Auslandseinsatzzulagen und Aufwandsentschädigungen.
- Versicherungsaufwand und Pauschalbeträge/Familienbeiträge an Sozialversicherungsträger.
Wen es betrifft
- Bedienstete der Heeresforstverwaltung Allentsteig, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.
- Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung ins Ausland entsandt werden.
- Wehrpflichtige, die zur Hilfeleistung ins Ausland entsandt werden, und deren Angehörige.
Eckpunkte
- Geldleistungen für nicht öffentlich-rechtlich angestellte Bedienstete der Heeresforstverwaltung Allentsteig sind ausgenommen.
- Auslandseinsatzzulagen gemäß BGBl. Nr. 375/1972 und zugehörige Aufwandsentschädigungen sind ausgenommen.
- Geldleistungen an Wehrpflichtige gemäß BGBl. Nr. 233/1965 sind ausgenommen.
- Versicherungsaufwand nach § 16 des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87, und Sozialversicherungsbeiträge für Angehörige dieser Wehrpflichtigen sind ausgenommen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Bundesrechenamtsverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 712/1990Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1990,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum24.11.1990
Außerkrafttretensdatum31.12.1996
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,).
Text§ 2.Paragraph 2, Nach § 4 des Bundesrechenamtsgesetzes werden von der Mitwirkung des Bundesrechenamtes ausgenommen: Nach Paragraph 4, des Bundesrechenamtsgesetzes werden von der Mitwirkung des Bundesrechenamtes ausgenommen:
1.Ziffer eins
die Geldleistungen der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen den Bediensteten der Heeresforstverwaltung Allentsteig;
2.Ziffer 2
die Auslandseinsatzzulagen gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, und die Aufwandsentschädigung, die diesen Bediensteten zur Abgeltung einer Versicherungsprämie gewährt wird;die Auslandseinsatzzulagen gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1972,, und die Aufwandsentschädigung, die diesen Bediensteten zur Abgeltung einer Versicherungsprämie gewährt wird;
3.Ziffer 3
die Geldleistungen an Wehrpflichtige gemäß dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, den Versicherungsaufwand nach § 16 des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87, sowie die für die Angehörigen dieser Wehrpflichtigen zu leistenden Pauschalbeträge bzw. Familienbeiträge an die Sozialversicherungsträger.die Geldleistungen an Wehrpflichtige gemäß dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,, den Versicherungsaufwand nach Paragraph 16, des Heeresgebührengesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87, sowie die für die Angehörigen dieser Wehrpflichtigen zu leistenden Pauschalbeträge bzw. Familienbeiträge an die Sozialversicherungsträger.
SchlagworteBGBl. Nr. 87/1985Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985,
Zuletzt aktualisiert am31.10.2025
Gesetzesnummer10001067
DokumentnummerNOR12013324
alte DokumentnummerN1199012061H
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.