Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung von Abgaben. Es legt fest, unter welchen Bedingungen eine bereits begonnene Vollstreckung beendet oder unterbrochen werden muss.
Was es regelt
- Die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte.
- Fälle, in denen die Vollstreckung auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen ist.
- Die Behandlung von Einwänden des Drittschuldners bezüglich der Unzulässigkeit der Vollstreckung.
Wen es betrifft
- Personen oder Einrichtungen, gegen die eine Abgaben-Vollstreckung läuft.
- Finanzämter, die Vollstreckungen durchführen.
Eckpunkte
- Die Vollstreckung muss eingestellt werden, wenn der zugrunde liegende Exekutionstitel rechtskräftig aufgehoben wurde.
- Eine Einstellung erfolgt auch, wenn die Vollstreckung auf unzulässige Sachen oder Forderungen geführt wird.
- Die Vollstreckung ist einzustellen, wenn das Finanzamt auf den Vollzug verzichtet hat oder von der Fortsetzung abgestanden ist.
- Wenn sich kein Ertrag über die Kosten der Vollstreckung hinaus erwarten lässt, ist die Vollstreckung einzustellen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum01.08.1992
Außerkrafttretensdatum30.06.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextEinstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung.§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellenAußer in den in den Paragraphen 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen
1.Ziffer eins
wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde;
2.Ziffer 2
wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;
3.Ziffer 3
wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8, Abs. (3), für unzulässig erklärt wurde;wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß Paragraph 8,, Abs. (3), für unzulässig erklärt wurde;
4.Ziffer 4
wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
5.Ziffer 5
wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;
6.Ziffer 6
wenn sich nicht erwarten läßt, daß die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;
7.Ziffer 7
wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.
(2)Absatz 2,Macht der Drittschuldner beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.Macht der Drittschuldner beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung (Paragraph 65, Absatz 4,) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.
SchlagworteVollstreckungseinstellung, Vollstreckungseinschränkung, Vollstreckungsaufschiebung, Vollstreckungsaufschub
Zuletzt aktualisiert am31.10.2019
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR12051701
alte DokumentnummerN3199222054J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.