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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die gesetzliche Interessenvertretung für bestimmte Wirtschaftsbereiche durch die Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie. Es legt fest, welche Unternehmen und Personen von diesen Kammern vertreten werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel8. Handelskammergesetznovelle KundmachungsorganBGBl. Nr. 620/1991Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991, TypBVG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum01.01.1992 Außerkrafttretensdatum31.12.2007 Index50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft TextARTIKEL IVARTIKEL römisch vierVerfassungsbestimmung (1)Absatz eins,Zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG zählen gesetzliche Interessenvertretungen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere des Bergbaues, des Handels einschließlich insbesondere der Tabakverschleißer, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens einschließlich insbesondere der Geschäftsstellen der Klassenlotterie und der Lottokollekturen, des Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs und der Kraftfahrschulen sowie des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten mit Musik und anderen Darbietungen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller dienen.Zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG zählen gesetzliche Interessenvertretungen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere des Bergbaues, des Handels einschließlich insbesondere der Tabakverschleißer, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens einschließlich insbesondere der Geschäftsstellen der Klassenlotterie und der Lottokollekturen, des Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs und der Kraftfahrschulen sowie des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten mit Musik und anderen Darbietungen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller dienen. (2)Absatz 2,Diese Bestimmung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft. SchlagworteGeldwesen, Kreditwesen Zuletzt aktualisiert am19.06.2024 Gesetzesnummer20003559 DokumentnummerNOR40055467

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.