Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die gesetzliche Interessenvertretung für bestimmte Wirtschaftsbereiche durch die Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie. Es legt fest, welche Unternehmen und Personen von diesen Kammern vertreten werden.
Was es regelt
- Die gesetzliche Interessenvertretung durch die Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie.
- Die Zugehörigkeit von physischen und juristischen Personen sowie bestimmten Gesellschaftsformen zu diesen Kammern.
- Die spezifischen Wirtschaftsbereiche, die von dieser Vertretung umfasst sind.
Wen es betrifft
- Alle physischen und juristischen Personen, offene Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragene Erwerbsgesellschaften, die selbständig Unternehmen in den genannten Wirtschaftsbereichen betreiben.
- Unternehmen aus Gewerbe, Industrie (inkl. Bergbau), Handel (inkl. Tabakverschleißer), Geld-, Kredit- und Versicherungswesen (inkl. Klassenlotterie und Lottokollekturen), Verkehr (inkl. drahtloser Nachrichtenverkehr und Kraftfahrschulen) und Fremdenverkehr (inkl. Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken, Kasinos und Schausteller).
Eckpunkte
- Das Gesetz ist eine Verfassungsbestimmung.
- Es trat am 1. Jänner 1992 in Kraft.
- Es trat am 31. Dezember 2007 außer Kraft.
- Die Regelung betrifft die Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel8. Handelskammergesetznovelle
KundmachungsorganBGBl. Nr. 620/1991Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,
TypBVG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum01.01.1992
Außerkrafttretensdatum31.12.2007
Index50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
TextARTIKEL IVARTIKEL römisch vierVerfassungsbestimmung
(1)Absatz eins,Zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG zählen gesetzliche Interessenvertretungen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere des Bergbaues, des Handels einschließlich insbesondere der Tabakverschleißer, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens einschließlich insbesondere der Geschäftsstellen der Klassenlotterie und der Lottokollekturen, des Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs und der Kraftfahrschulen sowie des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten mit Musik und anderen Darbietungen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller dienen.Zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG zählen gesetzliche Interessenvertretungen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere des Bergbaues, des Handels einschließlich insbesondere der Tabakverschleißer, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens einschließlich insbesondere der Geschäftsstellen der Klassenlotterie und der Lottokollekturen, des Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs und der Kraftfahrschulen sowie des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten mit Musik und anderen Darbietungen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller dienen.
(2)Absatz 2,Diese Bestimmung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
SchlagworteGeldwesen, Kreditwesen
Zuletzt aktualisiert am19.06.2024
Gesetzesnummer20003559
DokumentnummerNOR40055467
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.