Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die freien und unverzögerten Geldtransfers im Zusammenhang mit Investitionen zwischen den Vertragsparteien. Es stellt sicher, dass Investoren ihre Gelder in und aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei transferieren können.
Was es regelt
- Den freien und unverzögerten Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen.
- Die Art der Transfers, die umfasst sind, wie Anfangskapital, Erträge und Entschädigungszahlungen.
- Die Währung und den Wechselkurs für diese Transfers.
- Bestimmte Ausnahmen, unter denen ein Transfer verhindert werden kann.
Wen es betrifft
- Investoren einer Vertragspartei, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätigen.
- Die Vertragsparteien selbst, die die Transfers garantieren müssen.
Eckpunkte
- Alle Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition müssen ohne Verzögerung frei transferiert werden können.
- Transfers umfassen unter anderem Anfangskapital, Erträge, Zahlungen aus Verträgen und Erlöse aus der Veräußerung einer Investition.
- Transfers müssen in einer frei konvertierbaren Währung zum am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen.
- Eine Vertragspartei kann einen Transfer unter bestimmten Umständen verhindern, zum Beispiel zur Einhaltung gültiger finanzieller Verpflichtungen des Investors oder bei strafrechtlichen Delikten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 241/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2026,
TypVertrag – Oman
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6
Inkrafttretensdatum01.12.2001
Außerkrafttretensdatum30.11.2031
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
TextArtikel 6Transfers(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden. Diese Transfers umfassen insbesondere:
a)Litera a
das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
b)Litera b
Erträge;
c)Litera c
Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d)Litera d
Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e)Litera e
Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 4 und 5;
f)Litera f
Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
g)Litera g
Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei garantiert ferner, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.
(3)Absatz 3,In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4)Absatz 4,Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer gemäß Absatz 1 d) durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der gültigen finanziellen Verpflichtungen des Investors, Maßnahmen in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
SchlagworteTransferprotokoll, Verwaltungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am27.04.2026
Gesetzesnummer20001631
DokumentnummerNOR40024880
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.