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Kurz gesagt

Diese Verordnung legt fest, wie die Geschossenergie von Patronen gemessen und bewertet wird, wenn dies anstelle des Gasdrucks erforderlich ist. Sie beschreibt die genauen Messmethoden und statistischen Auswertungskriterien.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16 Inkrafttretensdatum18.06.1986 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 Text§ 16. (1) Ist gemäß § 13 Abs. 1 anstelle der Messung des Gasdruckes die Geschoßenergie zu ermitteln, dann haben die verwendeten Meßläufe ebenfalls den Bedingungen der §§ 14 und 15 zu entsprechen.Paragraph 16, (1) Ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, anstelle der Messung des Gasdruckes die Geschoßenergie zu ermitteln, dann haben die verwendeten Meßläufe ebenfalls den Bedingungen der Paragraphen 14 und 15 zu entsprechen. (2)Absatz 2,Die Geschoßenergie E ist aus der Masse des Geschosses m und der Geschoßgeschwindigkeit v nach der Formel m . vhoch2 E = ----------- 2 zu errechnen. Die Geschoßgeschwindigkeit ist durch Messung der Geschoßflugzeit mittels Lichtschranken zwischen zwei Punkten auf der Geschoßflugbahn so zu ermitteln, daß sich die erste Meßstelle 0,50 m und die zweite Meßstelle 1,50 m vor der Mündung des Laufes befindet; die Zeitmessung mittels eines elektronischen Zählers muß mindestens auf 10 mys genau sein. Die Geschoßgeschwindigkeit ergibt sich als Quotient der Meßbasis (1 m) und der gemessenen Geschoßflugzeit. (3)Absatz 3,Die Auswertung der Meßergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik. Es bedeuten: Etiefmax die maximale zulässige Geschoßenergie, En die mittlere Geschoßenergie aus n Messungen, Sn die Standardabweichung der Geschoßenergie aus n Messungen, K3.n den Toleranzkoeffizient für n Messungen für eine statistische Sicherheit von 95 vH in 90 vH aller Fälle (siehe Tafel in der Anlage). (4)Absatz 4,Bei Gebrauchspatronen darf in 90 vH aller Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95 vH, kein Einzelwert den Wert Etiefmax um mehr als 7 vH überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt: (Anm.: Gleichung nicht darstellbar.) Anmerkung, Gleichung nicht darstellbar.) (5)Absatz 5,Die Forderung gemäß § 13 Abs. 7 gilt als erfüllt, wenn in 90 vH der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95 vH, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,07 Etiefmax. Die Beschußpatronen haben demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen:Die Forderung gemäß Paragraph 13, Absatz 7, gilt als erfüllt, wenn in 90 vH der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95 vH, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,07 Etiefmax. Die Beschußpatronen haben demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen: (Anm.: Gleichungen nicht darstellbar.) Anmerkung, Gleichungen nicht darstellbar.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.