Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Mitteilungen und Formalitäten bezüglich des Abkommens über den Straßenverkehr und des Protokolls über Straßenverkehrszeichen. Es legt fest, welche Informationen der Generalsekretär der Vereinten Nationen den beteiligten Staaten mitteilen muss.
Was es regelt
- Die Mitteilung von Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten zu diesem Protokoll.
- Die Bekanntgabe von Erklärungen und Ablehnungen von Änderungen dieses Protokolls.
- Den Tag des Inkrafttretens und des Endes der Partnerschaft von Staaten zu diesem Protokoll.
- Die Hinterlegung der Urschrift des Protokolls beim Generalsekretär und die Zustellung beglaubigter Abschriften.
Wen es betrifft
- Die im Artikel 56 Absatz 1 erwähnten Staaten, die Partner dieses Protokolls sind.
- Der Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Eckpunkte
- Der Generalsekretär der Vereinten Nationen informiert die Staaten über Änderungen, Unterzeichnungen und Kündigungen des Protokolls.
- Die Urschrift des Protokolls wird beim Generalsekretär hinterlegt.
- Das Protokoll wurde am neunzehnten September neunzehnhundertneunundvierzig in Genf unterzeichnet.
- Einige Staaten, wie Österreich, Libanon, Norwegen und Schweden, haben Vorbehalte bei der Unterzeichnung angebracht.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
KundmachungsorganBGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 64Artikel 64
Inkrafttretensdatum02.02.1957
TextArtikel 641.Ziffer eins Außer den im Artikel 5 Absatz 5, im Artikel 58, im Artikel 60 Absätze 1, 3 und 5 sowie im Artikel 61 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den im Artikel 56 Absatz 1 erwähnten Staaten bekannt:
a)Litera a
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 56;
b)Litera b
die Mitteilungen nach Artikel 57 über die örtliche Anwendung dieses Protokolls;
c)Litera c
die Erklärungen, mit denen die Staaten Änderungen dieses Protokolls nach Artikel 60 Absatz 3 annehmen;
d)Litera d
die Ablehnungen von Änderungen dieses Protokolls, die die Staaten dem Generalsekretär nach Artikel 60 Absatz 5 mitteilen;
e)Litera e
den Tag des Inkrafttretens der Änderungen dieses Protokolls nach Artikel 60 Absätze 3 und 5;
f)Litera f
den Tag, an dem ein Staat nach Artikel 60 Absatz 4 aufhört, Partner dieses Protokolls zu sein;
g)Litera g
die Rücknahme der Ablehnung einer Änderung dieses Protokolls nach Artikel 60 Absatz 7;
h)Litera h
die Liste der durch die Änderungen dieses Protokolls gebundenen Staaten;
i)Litera i
die Kündigungen des Übereinkommens [Abkommens] vom 30. März 1931 über die Vereinheitlichung der Verkehrszeichen [Wegezeichen] nach Artikel 59 dieses Protokolls;
j)Litera j
die Kündigungen dieses Protokolls nach Artikel 61.
2.Ziffer 2 Die Urschrift dieses Protokolls wird beim Generalsekretär hinterlegt, der den im Artikel 56 Absatz 1 erwähnten Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt.
3.Ziffer 3 Der Generalsekretär ist ermächtigt, dieses Protokoll bei Inkrafttreten einzutragen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch (maßgebend) ist, am neunzehnten September neunzehnhundertneunundvierzig.
Österreich
Unter dem im Absatz 7 f) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 45 Absatz 1.
Libanon
Unter Vorbehalt der Ratifikation
Norwegen
Unter dem im Absatz 7 e) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 15 Absatz 5.
Schweden
Unter dem im Absatz 7 e) der Schlußakte der Konferenz über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr enthaltenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 15 Absatz 5.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.