📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum08.11.2021
Außerkrafttretensdatum07.11.2021
Abkürzung3. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGastgewerbe§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
(2)Absatz 2,Der Betreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale, darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
(3)Absatz 3,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(4)Absatz 4,Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 abzubilden.Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 3, abzubilden.
(5)Absatz 5,Die Pflicht zum Vorweisen eines Nachweises gemäß Abs. 1 gilt nicht für:Die Pflicht zum Vorweisen eines Nachweises gemäß Absatz eins, gilt nicht für:
1.Ziffer eins
die Abholung von Speisen und Getränken. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen;
2.Ziffer 2
Imbiss- und Gastronomiestände. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen;
3.Ziffer 3
Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
a)Litera a
Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;
b)Litera b
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;
c)Litera c
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
d)Litera d
Betriebe, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen;
e)Litera e
Massenbeförderungsmittel.
SchlagworteImbissstand, Altenheim
Zuletzt aktualisiert am08.11.2021
Gesetzesnummer20011674
DokumentnummerNOR40238718
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.