Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung von Abgaben. Es legt fest, unter welchen Bedingungen eine bereits bewilligte Vollstreckung beendet oder pausiert werden kann.
Was es regelt
- Die Einstellung der Vollstreckung auf Antrag oder von Amts wegen.
- Die Aufhebung bereits vollzogener Vollstreckungsakte bei Einstellung.
- Fälle, in denen die Vollstreckung als unzulässig erklärt wird.
- Die Behandlung von Anträgen auf Einstellung durch Drittschuldner.
Wen es betrifft
- Personen oder Einrichtungen, gegen die eine Abgaben-Vollstreckung läuft.
- Abgabenbehörden, die Vollstreckungen durchführen.
Eckpunkte
- Die Vollstreckung muss eingestellt werden, wenn der zugrunde liegende Exekutionstitel rechtskräftig aufgehoben wurde.
- Eine Einstellung erfolgt auch, wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die der Vollstreckung entzogen sind.
- Die Vollstreckung wird eingestellt, wenn die Abgabenbehörde auf den Vollzug verzichtet hat.
- Eine Einstellung ist auch vorgesehen, wenn sich kein die Kosten übersteigender Ertrag erwarten lässt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum01.07.2020
Außerkrafttretensdatum19.07.2022
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextEinstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Neben den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellenNeben den in den Paragraphen 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen
1.Ziffer eins
wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde;
2.Ziffer 2
wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;
3.Ziffer 3
wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8 Abs. 3 für unzulässig erklärt wurde;wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß Paragraph 8, Absatz 3, für unzulässig erklärt wurde;
4.Ziffer 4
wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
5.Ziffer 5
wenn die Abgabenbehörde auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;
6.Ziffer 6
wenn sich nicht erwarten läßt, daß die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;
7.Ziffer 7
wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.
(2)Absatz 2,Macht der Drittschuldner bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.Macht der Drittschuldner bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (Paragraph 65, Absatz 4,) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.
SchlagworteVollstreckungseinstellung, Vollstreckungseinschränkung, Vollstreckungsaufschiebung, Vollstreckungsaufschub
Zuletzt aktualisiert am25.07.2022
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40218055
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.