Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Inkrafttreten verschiedener Bestimmungen der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Sie legt fest, wann bestimmte Paragraphen und Anlagen für verschiedene Behörden und im Zusammenhang mit der Registrierungspflicht in Kraft treten.
Was es regelt
- Das Inkrafttreten von § 1 für Bundespolizeidirektionen und andere Behörden.
- Das Inkrafttreten von § 5.
- Den Zeitpunkt des Beginns der Registrierungspflicht gemäß § 33 Abs. 1 WaffG.
- Das Inkrafttreten weiterer Paragraphen und Anlagen zu spezifischen Daten.
Wen es betrifft
- Bundespolizeidirektionen und andere Behörden.
- Personen, die von der Registrierungspflicht gemäß § 33 Abs. 1 WaffG betroffen sind.
Eckpunkte
- § 1 trat für Bundespolizeidirektionen am 1. Jänner 1999 in Kraft.
- Für andere Behörden trat § 1 spätestens am 1. Jänner 2000 in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen für die Datenverarbeitung im zentralen Waffenregister geschaffen wurden.
- Die Registrierungspflicht gemäß § 33 Abs. 1 WaffG begann am 1. Oktober 2012.
- § 12 Abs. 1 sowie Anlage 6 traten mit 1. April 2017 in Kraft.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum01.04.2017
Außerkrafttretensdatum18.05.2018
Abkürzung2. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
TextInkrafttreten§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,§ 1 tritt für Bundespolizeidirektionen mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph eins, tritt für Bundespolizeidirektionen mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2)Absatz 2,Für andere Behörden tritt § 1 in Kraft, sobald der zuständige Landeshauptmann dem Bundesminister für Inneres mitteilt, daß für diese Behörden die technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der Daten gemäß § 1 Abs. 1 im zentralen Waffenregister des Bundesministers für Inneres geschaffen wurden, spätestens jedoch am 1. Jänner 2000.Für andere Behörden tritt Paragraph eins, in Kraft, sobald der zuständige Landeshauptmann dem Bundesminister für Inneres mitteilt, daß für diese Behörden die technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, im zentralen Waffenregister des Bundesministers für Inneres geschaffen wurden, spätestens jedoch am 1. Jänner 2000.
(3)Absatz 3,§ 5 tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 5, tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(4)Absatz 4,Der Zeitpunkt gemäß § 58 Abs. 1 WaffG, ab dem die Registrierungspflicht gemäß § 33 Abs. 1 WaffG eintritt, ist der 1. Oktober 2012; die §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 1 und 8 bis 15 sowie die Anlagen 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2012, treten zu diesem Zeitpunkt in Kraft.Der Zeitpunkt gemäß Paragraph 58, Absatz eins, WaffG, ab dem die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, WaffG eintritt, ist der 1. Oktober 2012; die Paragraphen 3, Absatz 3, 7, Absatz eins und 8 bis 15 sowie die Anlagen 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012,, treten zu diesem Zeitpunkt in Kraft.
(5)Absatz 5,§ 14 sowie die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2014 treten am 1. Juli 2014 in Kraft.Paragraph 14, sowie die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2014, treten am 1. Juli 2014 in Kraft.
(6)Absatz 6,§ 12 Abs. 1 sowie Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, sowie Anlage 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017, treten mit 1. April 2017 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am24.05.2018
Gesetzesnummer10006074
DokumentnummerNOR40192062
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.