Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und die Aufgaben eines Partnerschaftsrates, der die Umsetzung eines umfassenden Abkommens zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien überwacht und steuert. Es legt fest, wie dieser Rat arbeitet und welche Befugnisse er hat, um die Ziele des Abkommens zu erreichen.
Was es regelt
- Die Einrichtung eines Partnerschaftsrates.
- Die Zusammensetzung und die Häufigkeit der Treffen des Partnerschaftsrates.
- Die Befugnisse des Partnerschaftsrates, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen.
- Die Rolle des Partnerschaftsrates als Forum für den Informationsaustausch und zur Aktualisierung von Anhängen des Abkommens.
Wen es betrifft
- Vertreter der Europäischen Union und der Republik Armenien auf Ministerebene.
- Die Vertragsparteien des Abkommens (EU, EURATOM, ihre Mitgliedstaaten und Armenien).
Eckpunkte
- Ein Partnerschaftsrat wird eingesetzt, um die Durchführung des Abkommens regelmäßig zu überwachen und zu überprüfen.
- Der Rat besteht aus Vertretern der Vertragsparteien auf Ministerebene und tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
- Der Partnerschaftsrat kann bindende Beschlüsse fassen und Empfehlungen aussprechen, die im Einvernehmen verabschiedet werden.
- Der Rat ist befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 362Artikel 362
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextTITEL VIIITITEL römisch achtINSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGENKAPITEL 1INSTITUTIONELLER RAHMENARTIKEL 362Partnerschaftsrat(1)Absatz eins,Es wird ein Partnerschaftsrat eingesetzt. Er überwacht und überprüft die Durchführung dieses Abkommens regelmäßig.
(2)Absatz 2,Der Partnerschaftsrat besteht aus Vertretern der Vertragsparteien auf Ministerebene und tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, sowie immer dann, wenn die Umstände es erfordern, zusammen. Der Partnerschaftsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen Zusammensetzungen zusammentreten.
(3)Absatz 3,Der Partnerschaftsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind.
(4)Absatz 4,Der Partnerschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5)Absatz 5,Der Vorsitz im Partnerschaftsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Armenien geführt.
(6)Absatz 6,Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Partnerschaftsrat befugt, in den darin vorgesehenen Fällen Beschlüsse im Geltungsbereich dieses Abkommens zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Partnerschaftsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, wobei dem Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren gebührend Rechnung getragen wird.
(7)Absatz 7,Der Partnerschaftsrat ist ein Forum für den Informationsaustausch über in Vorbereitung und in Kraft befindliche Gesetzgebungsakte der Europäischen Union und der Republik Armenien sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhaltungsmaßnahmen.
(8)Absatz 8,Der Partnerschaftsrat ist befugt, unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels VI, die Anhänge dieses Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.Der Partnerschaftsrat ist befugt, unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels römisch sechs, die Anhänge dieses Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.
SchlagworteDurchführungsmaßnahme, Durchsetzungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260113
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.