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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung eines Abkommens zur Förderung und zum Schutz von Investitionen beigelegt werden. Es legt einen Prozess fest, der von freundschaftlichen Verhandlungen bis hin zu einem Schiedsgerichtsverfahren reicht.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 96/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2004, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12 Inkrafttretensdatum11.07.2004 TextARTIKEL 12BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN(1)Absatz eins, Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zunächst auf freundschaftlichem Weg durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. (2)Absatz 2, Kann eine Streitigkeit nicht innerhalb von vier Monaten beigelegt werden, kann jede der beiden Vertragsparteien den Fall bei gleichzeitiger Übermittlung einer Mitteilung an die andere Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreiten. (3)Absatz 3, Ein derartiges Schiedsgericht konstituiert sich in jedem einzelnen Fall auf folgende Weise: Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden Mitglieder wählen dann einen Staatsangehörigen eines Drittlandes, der mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung der anderen beiden Mitglieder bestellt wird. Der Vorsitzende muss jedoch Staatsangehöriger eines Landes sein, das zum Zeitpunkt der Ernennung mit beiden Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhält. (4)Absatz 4, Werden die erforderlichen Ernennungen nicht innerhalb der in Absatz 3 vorgesehenen Fristen vorgenommen, kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer anderen Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und auch nicht aus einem anderen Grund verhindert ist, diese Funktion auszuüben, zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. (5)Absatz 5, Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragsparteien endgültig und bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr bestellten Mitglieds und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren. Beide Vertragsparteien übernehmen zu gleichen Teilen die Kosten des Vorsitzenden und alle sonstigen Kosten. Das Schiedsgericht kann eine andere Regelung bezüglich der Aufteilung der Kosten festlegen. In jeder anderen Hinsicht legt das Schiedsgericht seine eigenen Verfahrensregeln und den Schiedsort fest.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.