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Europaius

Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt, wie man feststellen lassen kann, ob Vermögenswerte, die unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen, nicht aufgrund eines Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind.

Was es regelt

  • Die Möglichkeit, einen Antrag auf Feststellung des Eigentums an Vermögenswerten zu stellen.
  • Die Bedingungen, unter denen ein solcher Antrag gestellt werden kann, wenn die Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen.
  • Die Bedingungen, unter denen ein Gericht einem solchen Antrag stattgeben muss.
  • Wer nicht berechtigt ist, einen solchen Antrag zu stellen.

Wen es betrifft

  • Personen, die behaupten, Eigentümer von Vermögenswerten zu sein, die unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen.
  • Personen, die behaupten, Eigentümer von Anteilsrechten einer juristischen Person zu sein, deren Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen.

Eckpunkte

  • Man kann beantragen, dass festgestellt wird, dass Vermögenswerte nicht aufgrund des Staatsvertrages an die Republik Österreich übergegangen sind oder gemäß § 12 übereignet wurden.
  • Dies gilt auch für Anteilsrechte an juristischen Personen, wenn diese oder deren Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen.
  • Das Gericht gibt dem Antrag nur statt, wenn nachgewiesen wird, dass der Eigentümer am 8. Mai 1945 weder das Deutsche Reich, eine seiner Einrichtungen noch eine deutsche Person war, oder dass eine Übereignung gemäß § 12 vorliegt.
  • Wer seinen Anspruch auf eine in Österreich nicht anerkannte Rechtsnachfolge aufgrund einer konfiskatorischen Maßnahme gründet, ist nicht antragsberechtigt.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 32/1957Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1957, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13 Inkrafttretensdatum05.02.1957 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextFeststellungsbeschluß.§ 13.Paragraph 13,

(1)Absatz eins,Wer behauptet, Eigentümer von Vermögenswerten zu sein, kann, wenn diese Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen, die Feststellung beantragen, daß sie nicht auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind oder daß sie gemäß § 12 übereignet sind.Wer behauptet, Eigentümer von Vermögenswerten zu sein, kann, wenn diese Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen, die Feststellung beantragen, daß sie nicht auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind oder daß sie gemäß Paragraph 12, übereignet sind.
(2)Absatz 2,Wer behauptet, Eigentümer von Anteilsrechten einer juristischen Person zu sein, kann hinsichtlich dieser Anteilsrechte eine Feststellung gemäß Abs. 1 auch dann beantragen, wenn die betreffende juristische Person oder dieser juristischen Person gehörige Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen.Wer behauptet, Eigentümer von Anteilsrechten einer juristischen Person zu sein, kann hinsichtlich dieser Anteilsrechte eine Feststellung gemäß Absatz eins, auch dann beantragen, wenn die betreffende juristische Person oder dieser juristischen Person gehörige Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen.
(3)Absatz 3,Einem Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 oder 2 ist vom Gericht nur stattzugeben, wenn der Antragsteller hinsichtlich der im Feststellungsantrag bezeichneten Vermögenswerte nachweist,Einem Feststellungsantrag gemäß Absatz eins, oder 2 ist vom Gericht nur stattzugeben, wenn der Antragsteller hinsichtlich der im Feststellungsantrag bezeichneten Vermögenswerte nachweist, 1.Ziffer eins daß der am 8. Mai 1945 als Eigentümer Berechtigte weder das Deutsche Reich noch eine seiner Einrichtungen noch eine deutsche physische oder juristische Person gewesen ist oder 2.Ziffer 2 daß eine Übereignung gemäß § 12 vorliegt.daß eine Übereignung gemäß Paragraph 12, vorliegt.
(4)Absatz 4,Zur Antragstellung ist nicht berechtigt, wer seinen Anspruch auf eine infolge einer konfiskatorischen Maßnahme in Österreich nicht anerkannte Rechtsnachfolge gründet. SchlagworteEnteignung, Konfiskation Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005510 alte DokumentnummerN1195617423S

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.