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Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt, wie man feststellen lassen kann, ob Vermögenswerte, die unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen, nicht aufgrund eines Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 32/1957Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1957, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13 Inkrafttretensdatum05.02.1957 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextFeststellungsbeschluß.§ 13.Paragraph 13, (1)Absatz eins,Wer behauptet, Eigentümer von Vermögenswerten zu sein, kann, wenn diese Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen, die Feststellung beantragen, daß sie nicht auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind oder daß sie gemäß § 12 übereignet sind.Wer behauptet, Eigentümer von Vermögenswerten zu sein, kann, wenn diese Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen, die Feststellung beantragen, daß sie nicht auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind oder daß sie gemäß Paragraph 12, übereignet sind. (2)Absatz 2,Wer behauptet, Eigentümer von Anteilsrechten einer juristischen Person zu sein, kann hinsichtlich dieser Anteilsrechte eine Feststellung gemäß Abs. 1 auch dann beantragen, wenn die betreffende juristische Person oder dieser juristischen Person gehörige Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen.Wer behauptet, Eigentümer von Anteilsrechten einer juristischen Person zu sein, kann hinsichtlich dieser Anteilsrechte eine Feststellung gemäß Absatz eins, auch dann beantragen, wenn die betreffende juristische Person oder dieser juristischen Person gehörige Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen. (3)Absatz 3,Einem Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 oder 2 ist vom Gericht nur stattzugeben, wenn der Antragsteller hinsichtlich der im Feststellungsantrag bezeichneten Vermögenswerte nachweist,Einem Feststellungsantrag gemäß Absatz eins, oder 2 ist vom Gericht nur stattzugeben, wenn der Antragsteller hinsichtlich der im Feststellungsantrag bezeichneten Vermögenswerte nachweist, 1.Ziffer eins daß der am 8. Mai 1945 als Eigentümer Berechtigte weder das Deutsche Reich noch eine seiner Einrichtungen noch eine deutsche physische oder juristische Person gewesen ist oder 2.Ziffer 2 daß eine Übereignung gemäß § 12 vorliegt.daß eine Übereignung gemäß Paragraph 12, vorliegt. (4)Absatz 4,Zur Antragstellung ist nicht berechtigt, wer seinen Anspruch auf eine infolge einer konfiskatorischen Maßnahme in Österreich nicht anerkannte Rechtsnachfolge gründet. SchlagworteEnteignung, Konfiskation Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005510 alte DokumentnummerN1195617423S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.