Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anmeldung von Ansprüchen auf Herausgabe von Kunst- und Kulturgut, das in einer Liste beschrieben ist. Es legt fest, wie und bis wann solche Ansprüche geltend gemacht werden müssen.
Was es regelt
- Die Anmeldung von Ansprüchen auf Herausgabe von Kunst- und Kulturgut.
- Die Frist für die Einbringung dieser Anmeldungen.
- Die ausschließliche Geltendmachung von Ansprüchen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- Wer keine Ansprüche auf Herausgabe geltend machen darf.
Wen es betrifft
- Personen, die das Eigentumsrecht an dem in der Liste beschriebenen Kunst- und Kulturgut geltend machen.
- Personen, die durch bestimmte Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen während der deutschen Besetzung Österreichs oder in anderen Staaten in den Besitz von Kunst- und Kulturgut gelangt sind.
Eckpunkte
- Ansprüche müssen beim Bundesministerium für Finanzen (Anmeldestelle) oder einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland angemeldet werden.
- Die Anmeldung muss spätestens bis zum 30. September 1986 eingebracht werden.
- Nicht fristgerecht angemeldete Ansprüche erlöschen mit Ablauf des 30. September 1986.
- Personen, die durch bestimmte nichtige Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen in den Besitz des Kulturgutes gelangt sind, dürfen keine Herausgabeansprüche geltend machen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 2/1986Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.02.1986
Text§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Personen, die das Eigentumsrecht an dem in der Liste beschriebenen Kunst- und Kulturgut im Sinne des § 1 Absatz 1 geltend machen, können ihre Ansprüche auf Herausgabe beim Bundesministerium für Finanzen – im folgenden kurz „Anmeldestelle“ genannt – oder bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland anmelden. Die Anmeldung muß jedenfalls bis spätestens 30. September 1986 eingebracht werden. Ansprüche, die nicht fristgerecht angemeldet werden, sind mit Ablauf des 30. September 1986 erloschen.Personen, die das Eigentumsrecht an dem in der Liste beschriebenen Kunst- und Kulturgut im Sinne des Paragraph eins, Absatz 1 geltend machen, können ihre Ansprüche auf Herausgabe beim Bundesministerium für Finanzen – im folgenden kurz „Anmeldestelle“ genannt – oder bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland anmelden. Die Anmeldung muß jedenfalls bis spätestens 30. September 1986 eingebracht werden. Ansprüche, die nicht fristgerecht angemeldet werden, sind mit Ablauf des 30. September 1986 erloschen.
(2)Absatz 2,Die Ansprüche sind ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geltend zu machen. Wurden Ansprüche bereits innerhalb eines Jahres vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachweislich schriftlich geltend gemacht, so sind sie als fristgerecht angemeldet zu betrachten.
(3)Absatz 3,Personen, die durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen der in § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 106/1946 über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, bezeichneten Art in den Besitz von in der Liste (§ 1 Absatz 2) beschriebenen Kunst- und Kulturgut gelangt sind, sind nicht berechtigt, Ansprüche auf Herausgabe geltend zu machen. Das gleiche gilt für Personen, die in anderen Staaten auf diese Art in den Besitz solchen Kunst- und Kulturgutes gelangt sind.Personen, die durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen der in Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1946, über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, bezeichneten Art in den Besitz von in der Liste (Paragraph eins, Absatz 2) beschriebenen Kunst- und Kulturgut gelangt sind, sind nicht berechtigt, Ansprüche auf Herausgabe geltend zu machen. Das gleiche gilt für Personen, die in anderen Staaten auf diese Art in den Besitz solchen Kunst- und Kulturgutes gelangt sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.