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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen zwischen den Vertragsparteien, insbesondere bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2007, TypVertrag - Albanien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8 Inkrafttretensdatum01.10.2007 Index39/06 Rechts- und Amtshilfe TextERLEDIGUNG VON ERSUCHENArtikel 8(1)Absatz eins,Die Amtshilfeersuchen werden nach Maßgabe und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und verwaltungsbehördlichen Bestimmungen der ersuchten Vertragspartei erledigt. (2)Absatz 2,Die ersuchte Behörde verfährt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde. (3)Absatz 3,Auf Ersuchen der Zollbehörde einer der Vertragsparteien führt die jeweils ersuchte Zollbehörde der anderen Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel in Angelegenheiten dieses Abkommens alle erforderlichen Ermittlungen einschließlich der Befragung von Experten und Sachverständigen oder von Personen, die der Begehung einer Zollzuwiderhandlung verdächtig sind, sowie Nachprüfungen, Einschauen und Lokalaugenscheine durch. (4)Absatz 4,Mit Zustimmung der ersuchten Behörde und unter den von dieser festgelegten Bedingungen dürfen von der ersuchenden Behörde benannte Beamte im Gebiet der ersuchten Vertragspartei einschließlich bei der Untersuchung durch Beamte der ersuchten Zollverwaltung anwesend sein, wenn diese für die ersuchende Verwaltung von Bedeutung sind. Die entsendeten Beamten dürfen nur beratend tätig werden und dürfen nicht die den Beamten der ersuchten Behörde gesetzlich übertragenen Befugnisse ausüben. Sie haben jedoch für den alleinigen Zweck der durchgeführten Untersuchung und in Gegenwart und mit Hilfe der Beamten der ersuchten Behörde Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Dokumenten wie die Beamten der ersuchten Behörde. (5)Absatz 5,Die für die Ermittlungen von Zollzuwiderhandlungen zuständigen Beamten der ersuchenden Behörde dürfen verlangen, dass die Beamten der ersuchten Behörde wichtige Geschäftsunterlagen, Register und andere Schriftstücke oder Dateien überprüfen und Ablichtungen herstellen oder jegliche Auskunft bezüglich der Zollzuwiderhandlung erteilen. (6)Absatz 6,Die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens anwesenden Beamten der ersuchenden Vertragspartei müssen jederzeit in der Lage sein, ihre Identität nachzuweisen, und haften für alle Straftaten, die sie begehen. (7)Absatz 7,Auf Ersuchen ist die ersuchende Behörde über Zeitpunkt und Ort der Maßnahmen in Erledigung des Ersuchens zu unterrichten, um die Maßnahme abstimmen zu können. Zuletzt aktualisiert am31.03.2025 Gesetzesnummer20005489 DokumentnummerNOR40091255

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.