Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Übergangsbestimmungen für die Besteuerung von Zinserträgen aus bestimmten umlauffähigen Schuldtiteln zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich. Es legt fest, wann solche Schuldtitel als „Forderungen“ im Sinne eines anderen Artikels gelten.
Was es regelt
- Die Behandlung von in- und ausländischen Anleihen und anderen umlauffähigen Schuldtiteln.
- Die Bedingungen, unter denen diese Schuldtitel nicht als Forderungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelten.
- Die Auswirkungen von Folgeemissionen dieser Schuldtitel auf ihre Klassifizierung.
- Die Besteuerung von Erträgen aus diesen Schuldtiteln nach nationalem Recht.
Wen es betrifft
- Emittenten von umlauffähigen Schuldtiteln (Regierungen, verbundene Einrichtungen und andere).
- Zahlstellen, die Zinsen an wirtschaftliche Eigentümer zahlen.
Eckpunkte
- Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder deren Emissionsprospekte vor diesem Datum genehmigt wurden, gelten unter bestimmten Bedingungen nicht als Forderungen.
- Diese Bedingung gilt nur, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser Schuldtitel getätigt werden.
- Sollte der Übergangszeitraum über den 31. Dezember 2010 hinausgehen, gelten die Bestimmungen nur, wenn die Schuldtitel Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ablösung enthalten und die Zahlstelle die Zinsen direkt an einen wirtschaftlichen Eigentümer zahlt.
- Wenn eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission tätigt, gilt die gesamte Emission als Forderung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 138/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 151/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2023,
TypVertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11
Inkrafttretensdatum01.07.2005
Außerkrafttretensdatum17.05.2024
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 11 Übergangsbestimmungen für umlauffähige Schuldtitel(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 14, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Sollte der Übergangszeitraum über den 31. Dezember 2010 hinausgehen, so finden die Bestimmungen dieses Artikels jedoch nur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähigen Schuldtitel, wenn
–Strichaufzählung
diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ablösung enthalten und
–Strichaufzählung
die Zahlstelle im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassen ist, welche die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt anwendet, und die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zahlt oder die Zinsen unmittelbar zu seinen Gunsten einzieht.
Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gemäß dem Anhang zu diesem Abkommen, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d.h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a.
Tätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.
(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer20004250
DokumentnummerNOR40068602
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.