Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt, wie die Behörde feststellt, ob eine Sache Abfall ist, welcher Abfallart sie zugeordnet wird oder ob sie bei der Verbringung meldepflichtig ist.
Was es regelt
- Die Feststellung, ob eine Sache Abfall im Sinne des Bundesgesetzes ist.
- Die Zuordnung einer Sache zu einer bestimmten Abfallart.
- Die Feststellung, ob eine Sache bei der Verbringung als notifizierungspflichtig gilt.
- Die Übermittlung und mögliche Abänderung oder Aufhebung solcher Bescheide durch die Oberbehörde.
Wen es betrifft
- Die Behörde, die diese Feststellungen trifft.
- Den Verfügungsberechtigten, der einen Antrag stellen kann.
Eckpunkte
- Die Behörde muss Feststellungen von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten treffen.
- Ein Bescheid zur Abfallartenzuordnung kann nur beantragt werden, wenn § 4a nicht zur Anwendung kommt.
- In bestimmten Fällen (§ 37 Abs. 3) muss die Behörde den Bescheid innerhalb von zwei Werktagen erlassen.
- Die Oberbehörde kann einen Bescheid innerhalb von sechs Wochen abändern oder aufheben, wenn der Sachverhalt unrichtig oder der Inhalt rechtswidrig ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Inkrafttretensdatum01.10.1998
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextFeststellungsbescheid§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bestehen begründete Zweifel,
1.Ziffer eins
ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
2.Ziffer 2
welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder
3.Ziffer 3
ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß §§ 34 ff als notifizierungspflichtig erfaßt ist,ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß Paragraphen 34, ff als notifizierungspflichtig erfaßt ist,
hat die Behörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 kann nur beantragt werden, sofern nicht § 4a zur Anwendung kommt.hat die Behörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Ziffer 2, kann nur beantragt werden, sofern nicht Paragraph 4 a, zur Anwendung kommt.
(2)Absatz 2,Im Fall des § 37 Abs. 3 hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen.Im Fall des Paragraph 37, Absatz 3, hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat den Bescheid unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wennDie Behörde hat den Bescheid unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann ein Bescheid gemäß Absatz eins, von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1.Ziffer eins
der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2.Ziffer 2
der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12142475
alte DokumentnummerN8199853554L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.