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Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt, wie die Behörde feststellt, ob eine Sache Abfall ist, welcher Abfallart sie zugeordnet wird oder ob sie bei der Verbringung meldepflichtig ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4 Inkrafttretensdatum01.10.1998 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextFeststellungsbescheid§ 4.Paragraph 4, (1)Absatz eins,Bestehen begründete Zweifel, 1.Ziffer eins ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, 2.Ziffer 2 welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder 3.Ziffer 3 ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß §§ 34 ff als notifizierungspflichtig erfaßt ist,ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß Paragraphen 34, ff als notifizierungspflichtig erfaßt ist, hat die Behörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 kann nur beantragt werden, sofern nicht § 4a zur Anwendung kommt.hat die Behörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Ziffer 2, kann nur beantragt werden, sofern nicht Paragraph 4 a, zur Anwendung kommt. (2)Absatz 2,Im Fall des § 37 Abs. 3 hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen.Im Fall des Paragraph 37, Absatz 3, hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen. (3)Absatz 3,Die Behörde hat den Bescheid unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wennDie Behörde hat den Bescheid unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann ein Bescheid gemäß Absatz eins, von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn 1.Ziffer eins der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder 2.Ziffer 2 der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12142475 alte DokumentnummerN8199853554L

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.