Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Nachweispflichten für Behandler von Kühlgeräten, um sicherzustellen, dass Mindestanforderungen bei der Abfallbehandlung eingehalten werden. Es legt fest, wie die Übernahme und der Verbleib der Geräte zu dokumentieren sind und welche Tests und Überprüfungen durchzuführen sind.
Was es regelt
- Die fortlaufende Aufzeichnung der Stückzahl und des Typs von übernommenen und verbleibenden Kühlgeräten.
- Den Nachweis der Einhaltung von Mindestanforderungen für die Behandlung von Kühlgeräten.
- Die Durchführung kalenderjährlicher Kühlgerätebehandlungstests und Stoffstrombilanzen.
- Die Vorlage eines Gutachtens über diese Tests und Überprüfungen bei der Anlagengenehmigungsbehörde.
Wen es betrifft
- Behandler von Kühlgeräten.
- Die Anlagengenehmigungsbehörde.
Eckpunkte
- Geräte sind nach Stückzahl je Typ (Typen 1 bis 6) fortlaufend aufzuzeichnen.
- Die Einhaltung der Anforderungen ist mittels eines Gutachtens einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt nachzuweisen.
- Es sind kalenderjährliche Kühlgerätebehandlungstests (Überprüfung des Restgehalts an FCKW/H-FKW/H-FCKW/KW im Kompressoröl und Isolierschaum, Einhaltung der Abluftkonzentration an VOC) durchzuführen.
- Es sind kalenderjährliche Stoffstrombilanzen 1 und 2 gemäß Anhang 1 für die Stufen 1 und 2 der Behandlung zu erstellen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichten
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum07.10.2017
AbkürzungAbfallBPV
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextNachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen für Kühlgeräte durch Behandler§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Übernahme und der Verbleib der Geräte sind nach Stückzahl je Typ (Typen 1 bis 6) fortlaufend aufzuzeichnen. Die in der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen bleiben unberührt.Die Übernahme und der Verbleib der Geräte sind nach Stückzahl je Typ (Typen 1 bis 6) fortlaufend aufzuzeichnen. Die in der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Die Einhaltung der gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 4 und den §§ 5 bis 12 vorgegebenen Anforderungen ist vom Behandler der Geräte mittels eines Gutachtens über die Durchführung der folgenden Tests und Überprüfungen durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt nachzuweisen und der Anlagengenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen:Die Einhaltung der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 4 und den Paragraphen 5 bis 12 vorgegebenen Anforderungen ist vom Behandler der Geräte mittels eines Gutachtens über die Durchführung der folgenden Tests und Überprüfungen durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt nachzuweisen und der Anlagengenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen:
1.Ziffer eins
kalenderjährliche Kühlgerätebehandlungstests (Überprüfung, Nachweis über den Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW/KW im Kompressoröl) und kalenderjährliche Stoffstrombilanz 1 gemäß Anhang 1 für die Stufe 1 der Behandlung einschließlich Überprüfung der Transportbedingungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 4;kalenderjährliche Kühlgerätebehandlungstests (Überprüfung, Nachweis über den Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW/KW im Kompressoröl) und kalenderjährliche Stoffstrombilanz 1 gemäß Anhang 1 für die Stufe 1 der Behandlung einschließlich Überprüfung der Transportbedingungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 4;
2.Ziffer 2
kalenderjährliche Kühlgerätebehandlungstests (Überprüfung, Nachweis über den Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW/KW im Isolierschaum, Restanhaftungen des Isolierschaums, Einhaltung der Abluftkonzentration an VOC) und kalenderjährliche Stoffstrombilanz 2 gemäß Anhang 1 für die Stufe 2 der Behandlung.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20009849
DokumentnummerNOR40192384
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.