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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Rückstellung von Vermögen an österreichische Verbrauchergenossenschaften, das ihnen während des Krieges entzogen wurde. Es legt fest, wer diese Ansprüche geltend machen darf und wie das zurückgegebene Vermögen verteilt wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Rückstellungsanspruchsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 256/1947Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1947, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum20.12.1947 Index13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen Text§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Die „Allgemeine österreichische Konsumgenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ ist zur Geltendmachung der Ansprüche auf Rückstellung des Vermögens berechtigt, das den österreichischen Verbrauchergenossenschaften (Konsumvereinen) und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen, die auf Grund der Verordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. Februar 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 106, und der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen aufgelöst worden waren, entzogen worden ist; ihr kommen alle Rechte des geschädigten Eigentümers zu.Die „Allgemeine österreichische Konsumgenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ ist zur Geltendmachung der Ansprüche auf Rückstellung des Vermögens berechtigt, das den österreichischen Verbrauchergenossenschaften (Konsumvereinen) und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen, die auf Grund der Verordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. Februar 1941, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 106, und der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen aufgelöst worden waren, entzogen worden ist; ihr kommen alle Rechte des geschädigten Eigentümers zu. (2)Absatz 2,Die Allgemeine österreichische Konsumgenossenschaft erwirbt an dem rückgestellten Vermögen Eigentum; sie hat dieses an jene Verbrauchergenossenschaften und verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen zu übertragen, die die Aufgabe der seinerzeitigen Eigentümer übernehmen und fortführen, soweit sie spätestens am 31. Dezember 1948 errichtet sind. (3)Absatz 3,Die Allgemeine österreichische Konsumgenossenschaft hat für die Übertragung nach Abs. (2) einen Verteilungsplan aufzustellen. Die Übertragung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß innerhalb eines bestimmten räumlichen Gebietes einer bestimmten Gruppe von Konsumenten ein entsprechender Einfluß zur Wahrung ihrer besonderen Interessen eingeräumt wird. (4)Absatz 4,Nähere Bestimmungen, so insbesondere über die bei der Aufstellung des Verteilungsplanes anzuwendenden Richtlinien und eine allfällige Genehmigung des Verteilungsplanes können durch Verordnung getroffen werden. SchlagwortedRGBl. I S 106/1941dRGBl. römisch eins S 106/1941 Zuletzt aktualisiert am16.06.2023 Gesetzesnummer20001661 DokumentnummerNOR40025354

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.