Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Entschädigungen für Beteiligungen an bestimmten Betriebsformen berechnet werden, wenn diese Beteiligungen beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert wurden.
Was es regelt
- Die Ermittlung der Entschädigung für Beteiligungen an Betrieben, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wurden.
- Die Bemessung der Entschädigung für solche Beteiligungen, die gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages betroffen sind.
- Die Anwendung dieser Regeln auf Beteiligungen an Aktiengesellschaften unter bestimmten Bedingungen.
Wen es betrifft
- Entschädigungswerber, die eine Beteiligung an einem Betrieb hatten.
- Personen, deren Beteiligungen an Aktiengesellschaften betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Entschädigung wird so berechnet, als wäre der Entschädigungswerber Alleineigentümer des Betriebs gewesen.
- Die Entschädigung für eine Beteiligung entspricht dem prozentualen Anteil der Beteiligung an der Entschädigung für das gesamte Betriebsvermögen.
- Für Beteiligungen an Aktiengesellschaften mit Sitz am 15. Mai 1945 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gelten diese Bestimmungen nur, wenn die Beteiligung mehr als 25 % des Grundkapitals betrug.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum01.09.1962
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Zur Ermittlung der Entschädigung für die Beteiligung an einem Betrieb (§ 24 Abs. 1), der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wurde, ist von der Entschädigung auszugehen, die zu gewähren wäre, wenn der Entschädigungswerber Alleineigentümer des Betriebes gewesen wäre.Zur Ermittlung der Entschädigung für die Beteiligung an einem Betrieb (Paragraph 24, Absatz eins,), der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wurde, ist von der Entschädigung auszugehen, die zu gewähren wäre, wenn der Entschädigungswerber Alleineigentümer des Betriebes gewesen wäre.
(2)Absatz 2,Die für eine gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Beteiligung (Abs. 1) zu gewährende Entschädigung ist mit dem der Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für das gesamte Betriebsvermögen ermittelten Entschädigung zu bemessen.Die für eine gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Beteiligung (Absatz eins,) zu gewährende Entschädigung ist mit dem der Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für das gesamte Betriebsvermögen ermittelten Entschädigung zu bemessen.
(3)Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Beteiligungen an Aktiengesellschaften, die ihren Sitz am 15. Mai 1945 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, nur dann anzuwenden, wenn die gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Beteiligung des Entschädigungswerbers oder seines Rechtsvorgängers mehr als 25. v. H. des Grundkapitals der Aktiengesellschaft betragen hat.Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Beteiligungen an Aktiengesellschaften, die ihren Sitz am 15. Mai 1945 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, nur dann anzuwenden, wenn die gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Beteiligung des Entschädigungswerbers oder seines Rechtsvorgängers mehr als 25. v. H. des Grundkapitals der Aktiengesellschaft betragen hat.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000369
DokumentnummerNOR12006213
alte DokumentnummerN11962128280
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.