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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Entschädigungen für Beteiligungen an bestimmten Betriebsformen berechnet werden, wenn diese Beteiligungen beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert wurden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 25Paragraph 25 Inkrafttretensdatum01.09.1962 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 25.Paragraph 25, (1)Absatz eins,Zur Ermittlung der Entschädigung für die Beteiligung an einem Betrieb (§ 24 Abs. 1), der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wurde, ist von der Entschädigung auszugehen, die zu gewähren wäre, wenn der Entschädigungswerber Alleineigentümer des Betriebes gewesen wäre.Zur Ermittlung der Entschädigung für die Beteiligung an einem Betrieb (Paragraph 24, Absatz eins,), der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wurde, ist von der Entschädigung auszugehen, die zu gewähren wäre, wenn der Entschädigungswerber Alleineigentümer des Betriebes gewesen wäre. (2)Absatz 2,Die für eine gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Beteiligung (Abs. 1) zu gewährende Entschädigung ist mit dem der Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für das gesamte Betriebsvermögen ermittelten Entschädigung zu bemessen.Die für eine gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Beteiligung (Absatz eins,) zu gewährende Entschädigung ist mit dem der Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für das gesamte Betriebsvermögen ermittelten Entschädigung zu bemessen. (3)Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Beteiligungen an Aktiengesellschaften, die ihren Sitz am 15. Mai 1945 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, nur dann anzuwenden, wenn die gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Beteiligung des Entschädigungswerbers oder seines Rechtsvorgängers mehr als 25. v. H. des Grundkapitals der Aktiengesellschaft betragen hat.Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Beteiligungen an Aktiengesellschaften, die ihren Sitz am 15. Mai 1945 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, nur dann anzuwenden, wenn die gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Beteiligung des Entschädigungswerbers oder seines Rechtsvorgängers mehr als 25. v. H. des Grundkapitals der Aktiengesellschaft betragen hat. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000369 DokumentnummerNOR12006213 alte DokumentnummerN11962128280

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.