Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo, um internationale Kriminalität zu bekämpfen. Es zielt darauf ab, die Sicherheit beider Länder zu gewährleisten und die Aktivitäten gegen organisierte Kriminalität und illegale Migration zu koordinieren.
Was es regelt
- Die Entwicklung bilateraler Beziehungen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit.
- Die Förderung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Kriminalität.
- Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen.
- Die Koordination von Aktivitäten im Kampf gegen organisierte internationale Kriminalität und illegale Migration.
Wen es betrifft
- Die Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich.
- Der Minister für Inneres der Republik Kosovo.
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 1. Oktober 2010 in Kraft.
- Es basiert auf mehreren internationalen Konventionen, darunter die Einzige Suchtgiftkonvention von 1961 und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000.
- Die Vertragsparteien sind besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Suchtgiften und anderer Formen internationaler Kriminalität.
- Ziel ist es, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder zu schützen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 65/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2010,
Inkrafttretensdatum01.10.2010
LangtitelAbkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Inneres der Republik Kosovo über die polizeiliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 65/2010
RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 29. September 2009 bzw. 1. Juli 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 2010 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, des Abkommens wurden am 29. September 2009 bzw. 1. Juli 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 2010 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselDie Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und der Minister für Inneres der Republik Kosovo
nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet
mit dem Ziel, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,
im Bewusstsein der Wichtigkeit der Förderung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Kriminalität,
besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen sowie anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
mit der Absicht, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren,
ausgehend von der Einzigen Suchtgiftkonvention1 vom 30. März 1961in der Fassung des Protokolls2 vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, dem Übereinkommen über psychotrope Substanzen vom 21. Februar 1971, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen3 vom 20. Dezember 1988 sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4 vom 15. November 2000 und den drei Zusatzprotokollen5,
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,.
5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 220/2005 und BGBl. III Nr. 11/2008.5 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.