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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo, um internationale Kriminalität zu bekämpfen. Es zielt darauf ab, die Sicherheit beider Länder zu gewährleisten und die Aktivitäten gegen organisierte Kriminalität und illegale Migration zu koordinieren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 65/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2010, Inkrafttretensdatum01.10.2010 LangtitelAbkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Inneres der Republik Kosovo über die polizeiliche Zusammenarbeit StF: BGBl. III Nr. 65/2010 RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 29. September 2009 bzw. 1. Juli 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 2010 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, des Abkommens wurden am 29. September 2009 bzw. 1. Juli 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 2010 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDie Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und der Minister für Inneres der Republik Kosovo nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet mit dem Ziel, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen, im Bewusstsein der Wichtigkeit der Förderung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Kriminalität, besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen sowie anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden, mit der Absicht, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren, ausgehend von der Einzigen Suchtgiftkonvention1 vom 30. März 1961in der Fassung des Protokolls2 vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, dem Übereinkommen über psychotrope Substanzen vom 21. Februar 1971, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen3 vom 20. Dezember 1988 sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4 vom 15. November 2000 und den drei Zusatzprotokollen5, sind wie folgt übereingekommen: __________________________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,. 2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,. 3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,. 4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,. 5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 220/2005 und BGBl. III Nr. 11/2008.5 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.