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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt das Recht auf Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen. Es ermöglicht Justizbehörden, solche Auskünfte auf Antrag des Klägers anzuordnen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 101Artikel 101 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 101Auskunftsrecht(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die a)Litera a nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte, b)Litera b nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat, c)Litera c nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder d)Litera d nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war. (2)Absatz 2,Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich auf a)Litera a die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, b)Litera b Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde. (3)Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die a)Litera a dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen, b)Litera b die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln, c)Litera c die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln, d)Litera d die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder e)Litera e den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln. SchlagworteGroßhändler Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222049

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.