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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Rückgabe bestimmter Vermögenswerte an Personen, die am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und diese später verloren haben. Es ermöglicht diesen Personen, ehemals deutsche Vermögenswerte, die an die Republik Österreich übergegangen sind, zurückzuerhalten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 148/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1962Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1962, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.01.1960 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextArtikel I.Artikel römisch eins.§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Hat eine physische Person am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, sie aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der Staaten verloren, die die ehemals deutschen Vermögenswerte durch Art. 22 des Staatsvertrages an die Republik Österreich übertragen haben, so hat das Bundesministerium für Finanzen dieser Person auf ihr Verlangen Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 in ihrem Eigentum standen, auf Grund des Überganges gemäß Art. 22 des Staatsvertrages im Eigentum der Republik Österreich stehen und nicht in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnt sind, zu übereignen, wenn diese Person die Staatsangehörigkeit eines der oben bezeichneten Staaten während eines vor dem 8. Mai 1945 gelegenen Zeitraumes besessen hat.Hat eine physische Person am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, sie aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der Staaten verloren, die die ehemals deutschen Vermögenswerte durch Artikel 22, des Staatsvertrages an die Republik Österreich übertragen haben, so hat das Bundesministerium für Finanzen dieser Person auf ihr Verlangen Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 in ihrem Eigentum standen, auf Grund des Überganges gemäß Artikel 22, des Staatsvertrages im Eigentum der Republik Österreich stehen und nicht in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnt sind, zu übereignen, wenn diese Person die Staatsangehörigkeit eines der oben bezeichneten Staaten während eines vor dem 8. Mai 1945 gelegenen Zeitraumes besessen hat. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, sind entsprechend anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, sind entsprechend anzuwenden. (3)Absatz 3,Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1962 beim Bundesministerium für Finanzen geltend zu machen.Ein Verlangen gemäß Absatz eins, ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1962 beim Bundesministerium für Finanzen geltend zu machen. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000320 DokumentnummerNOR12005880 alte DokumentnummerN1195817471S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.