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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt den automatischen Informationsaustausch über Zinserträge zwischen dem Königreich der Niederlande (für Aruba) und der Republik Österreich. Es soll sicherstellen, dass Zinserträge von natürlichen Personen, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind, effektiv besteuert werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 133/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 118/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2018, TypVertrag - Niederlande §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.07.2005 Außerkrafttretensdatum31.12.2018 Unterzeichnungsdatum01.06.2004 Index39/03 Doppelbesteuerung LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE FÜR ARUBA UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE AUTOMATISCHE AUSKUNFTSERTEILUNG IM ZUSAMMENHANG MIT ZINSERTRÄGEN StF: BGBl. III Nr. 133/2005 (NR: GP XXII RV 808 AB 898 S. 109. BR: AB 7265 S. 722.) ÄnderungBGBl. III Nr. 118/2018 SprachenDeutsch, Englisch, Niederländisch Sonstige TextteileDer Nationalrat hat den Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages genehmigt. RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 15. Juni 2005 bzw. 17. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 12 mit 17. Juli 2005 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 12, des Abkommens wurden am 15. Juni 2005 bzw. 17. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 12, mit 17. Juli 2005 in Kraft. Ebenfalls gemäß Art. 12 gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38) gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005.Ebenfalls gemäß Artikel 12, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen Amtsblatt Nummer L 157 vom 26.06.2003 Seite 38) gemäß ihrem Artikel 17, Absatz 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005. Präambel/PromulgationsklauselIn dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, das es ermöglicht, Zinserträge, die in einem der Vertragsstaaten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragsstaat handelt, gemäß den Rechtsvorschriften des letzteren Vertragsstaats und im Einklang mit der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen effektiv zu besteuern, sind die Regierung des Königreichs der Niederlande – für Aruba – und die Republik Österreich wie folgt übereingekommen: AnmerkungDer Briefwechsel wurde als Anlage 2 dokumentiert. Schlagwortee-rk3 Zuletzt aktualisiert am17.07.2018 Gesetzesnummer20004244 DokumentnummerNOR30004628

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.