Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den automatischen Informationsaustausch über Zinserträge zwischen dem Königreich der Niederlande (für Aruba) und der Republik Österreich. Es soll sicherstellen, dass Zinserträge von natürlichen Personen, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind, effektiv besteuert werden.
Was es regelt
- Den automatischen Informationsaustausch im Zusammenhang mit Zinserträgen.
- Die Besteuerung von Zinserträgen, die an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden.
- Die Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen.
Wen es betrifft
- Das Königreich der Niederlande (für Aruba) und die Republik Österreich.
- Natürliche Personen, die Zinserträge erhalten und in einem der Vertragsstaaten ansässig sind.
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 17. Juli 2005 in Kraft.
- Die Bestimmungen des Abkommens gelten bereits ab dem 1. Juli 2005.
- Es wurde am 31. Dezember 2018 außer Kraft gesetzt.
- Das Abkommen wurde am 1. Juni 2004 unterzeichnet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 133/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 118/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2018,
TypVertrag - Niederlande
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.07.2005
Außerkrafttretensdatum31.12.2018
Unterzeichnungsdatum01.06.2004
Index39/03 Doppelbesteuerung
LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE FÜR ARUBA UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE AUTOMATISCHE AUSKUNFTSERTEILUNG IM ZUSAMMENHANG MIT ZINSERTRÄGEN
StF: BGBl. III Nr. 133/2005 (NR: GP XXII RV 808 AB 898 S. 109. BR: AB 7265 S. 722.)
ÄnderungBGBl. III Nr. 118/2018
SprachenDeutsch, Englisch, Niederländisch
Sonstige TextteileDer Nationalrat hat den Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages genehmigt.
RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 15. Juni 2005 bzw. 17. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 12 mit 17. Juli 2005 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 12, des Abkommens wurden am 15. Juni 2005 bzw. 17. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 12, mit 17. Juli 2005 in Kraft.
Ebenfalls gemäß Art. 12 gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38) gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005.Ebenfalls gemäß Artikel 12, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen Amtsblatt Nummer L 157 vom 26.06.2003 Seite 38) gemäß ihrem Artikel 17, Absatz 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005.
Präambel/PromulgationsklauselIn dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, das es ermöglicht, Zinserträge, die in einem der Vertragsstaaten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragsstaat handelt, gemäß den Rechtsvorschriften des letzteren Vertragsstaats und im Einklang mit der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen effektiv zu besteuern, sind die Regierung des Königreichs der Niederlande – für Aruba – und die Republik Österreich wie folgt übereingekommen:
AnmerkungDer Briefwechsel wurde als Anlage 2 dokumentiert.
Schlagwortee-rk3
Zuletzt aktualisiert am17.07.2018
Gesetzesnummer20004244
DokumentnummerNOR30004628
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.