← Österreich

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Sie legt fest, wann die Verordnung gültig ist und welche früheren Regelungen sie ersetzt oder beeinflusst.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 465/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 24Paragraph 24 Inkrafttretensdatum16.11.2021 Außerkrafttretensdatum21.11.2021 Abkürzung5. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextInkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht§ 24.Paragraph 24, (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 15. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft. (2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) außer Kraft. (3)Absatz 3,Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit. (4)Absatz 4,Die Frist gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden.Die Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden. (5)Absatz 5,Zusammenkünfte gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Z 1 eingehalten werden.Zusammenkünfte gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, eingehalten werden. (6)Absatz 6,Die Bewilligungspflicht gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 gilt nicht für Zusammenkünfte mit bis zu 500 Teilnehmern, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden.Die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, gilt nicht für Zusammenkünfte mit bis zu 500 Teilnehmern, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden. (7)Absatz 7,§ 5 Abs. 2 Z 6a, § 13 Abs. 5 und § 20 Abs. 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6 a,, Paragraph 13, Absatz 5 und Paragraph 20, Absatz 12, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2021Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2021, Zuletzt aktualisiert am22.11.2021 Gesetzesnummer20011690 DokumentnummerNOR40238876

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.