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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Kosten, die der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch die Umsetzung bestimmter Teile des Bildungsdokumentationsgesetzes entstehen. Es legt fest, wie diese Kosten vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur beglichen werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes KundmachungsorganBGBl. II Nr. 419/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 414/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum30.09.2010 Außerkrafttretensdatum29.09.2021 Index70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht TextAufwandsabgeltung§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug des § 6 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2008, abzugelten. Der Aufwandsersatz beträgt für das Schuljahr 2007/08 336 670 Euro und für das Schuljahr 2008/09 296 894 Euro. Der letztgenannte Betrag erhöht sich ab dem Schuljahr 2009/10 um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2008,, abzugelten. Der Aufwandsersatz beträgt für das Schuljahr 2007/08 336 670 Euro und für das Schuljahr 2008/09 296 894 Euro. Der letztgenannte Betrag erhöht sich ab dem Schuljahr 2009/10 um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt. (2)Absatz 2,Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für das Schuljahr 2010/2011 abzugelten, der durch die Novelle der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 308/2010, entsteht. Der Aufwandsersatz beträgt 11 548 Euro.Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für das Schuljahr 2010 aus 2011, abzugelten, der durch die Novelle der Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2010,, entsteht. Der Aufwandsersatz beträgt 11 548 Euro. Zuletzt aktualisiert am01.10.2021 Gesetzesnummer20006091 DokumentnummerNOR40122026

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.