Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Kosten, die der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch die Umsetzung bestimmter Teile des Bildungsdokumentationsgesetzes entstehen. Es legt fest, wie diese Kosten vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur beglichen werden.
Was es regelt
- Die Abgeltung des Aufwands für die Bundesanstalt „Statistik Österreich“.
- Die Kosten für die Umsetzung von § 6 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes.
- Spezifische Beträge für die Schuljahre 2007/08 und 2008/09.
- Die Anpassung des Erstattungsbetrags ab dem Schuljahr 2009/10.
- Zusätzliche Kosten, die durch eine Novelle der Bildungsdokumentationsverordnung für das Schuljahr 2010/2011 entstehen.
Wen es betrifft
- Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.
- Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“.
Eckpunkte
- Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur muss der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand abgelten.
- Für das Schuljahr 2007/08 beträgt der Aufwandsersatz 336.670 Euro.
- Für das Schuljahr 2008/09 beträgt der Aufwandsersatz 296.894 Euro.
- Ab dem Schuljahr 2009/10 erhöht sich der Betrag um den Prozentsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich Teuerungszulage im Vorjahr gestiegen ist.
- Für das Schuljahr 2010/2011 beträgt der zusätzliche Aufwandsersatz 11.548 Euro.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 419/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 414/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum30.09.2010
Außerkrafttretensdatum29.09.2021
Index70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
TextAufwandsabgeltung§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug des § 6 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2008, abzugelten. Der Aufwandsersatz beträgt für das Schuljahr 2007/08 336 670 Euro und für das Schuljahr 2008/09 296 894 Euro. Der letztgenannte Betrag erhöht sich ab dem Schuljahr 2009/10 um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für den Vollzug des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2008,, abzugelten. Der Aufwandsersatz beträgt für das Schuljahr 2007/08 336 670 Euro und für das Schuljahr 2008/09 296 894 Euro. Der letztgenannte Betrag erhöht sich ab dem Schuljahr 2009/10 um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für das Schuljahr 2010/2011 abzugelten, der durch die Novelle der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 308/2010, entsteht. Der Aufwandsersatz beträgt 11 548 Euro.Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für das Schuljahr 2010 aus 2011, abzugelten, der durch die Novelle der Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2010,, entsteht. Der Aufwandsersatz beträgt 11 548 Euro.
Zuletzt aktualisiert am01.10.2021
Gesetzesnummer20006091
DokumentnummerNOR40122026
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.