📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft
KundmachungsorganBGBl. Nr. 319/1963Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum31.12.1963
Index13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt ist, das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 und des Abs. 2 ist, soweit es sich um die Befreiung von Stempel- und Rechtsgebühren und gemäß Abs. 3 um die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben auf dem Gebiete der Verkehrssteuer handelt, das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich der Befreiung der übrigen Bundesverwaltungsabgaben (Abs. 2) die Bundesregierung und, soweit es sich um die Befreiung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 5, Absatz eins und des Absatz 2, ist, soweit es sich um die Befreiung von Stempel- und Rechtsgebühren und gemäß Absatz 3, um die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben auf dem Gebiete der Verkehrssteuer handelt, das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich der Befreiung der übrigen Bundesverwaltungsabgaben (Absatz 2,) die Bundesregierung und, soweit es sich um die Befreiung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 9 ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 9, ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 2 ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Justiz und soziale Verwaltung betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 10, Absatz 2, ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Justiz und soziale Verwaltung betraut.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 16 ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 16, ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung betraut.
SchlagworteStempelgebühr, Gerichtsgebühr, Gebühr, Abgabe
Zuletzt aktualisiert am19.03.2019
Gesetzesnummer10000380
DokumentnummerNOR12006286
alte DokumentnummerN1196311287S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.