Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen zwischen der EG, den Mitgliedstaaten und der Schweiz. Es ist auf unbegrenzte Zeit geschlossen und tritt nach Ratifizierung durch alle Vertragsparteien in Kraft.
Was es regelt
- Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen.
- Das Inkrafttreten des Abkommens nach Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien.
- Die Möglichkeit einer vorläufigen Anwendung des Abkommens vor dem tatsächlichen Inkrafttreten.
Wen es betrifft
- Die Europäische Gemeinschaft (EG) und ihre Mitgliedstaaten.
- Die Schweiz.
Eckpunkte
- Das Abkommen ist auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
- Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der letzten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
- Eine vorläufige Anwendung ist möglich, wenn Vertragsparteien dies erklären; diese Erklärungen werden neunzig Tage nach Eingang der Notifizierung wirksam.
- Österreich hat am 21. Dezember 2017 eine Erklärung zur vorläufigen Anwendung abgegeben, wodurch das Abkommen ab dem 21. März 2018 zwischen Österreich und anderen Vertragsparteien mit gleicher Erklärung anwendbar ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 44Artikel 44
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 44Inkrafttreten(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Es wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde notifiziert wird.
(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens kann jede Vertragspartei bei der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass dieses für sie in ihren Beziehungen zu jeder anderen Vertragspartei Anwendung findet, die die gleiche Erklärung abgegeben hat. Diese Erklärungen werden neunzig Tage nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung eingegangen ist.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201387
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.