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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Typenprüfung von Patronen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten für Hersteller. Es legt fest, welche Prüfungen eine Patrone bestehen muss, um als zugelassene Patronentype zu gelten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum10.05.1980 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 TextTypenprüfung § 10. (1) Die Typenprüfung umfaßt:Paragraph 10, (1) Die Typenprüfung umfaßt: 1.Ziffer eins Die Sichtprüfung (§ 11);Die Sichtprüfung (Paragraph 11,); 2.Ziffer 2 die Kontrolle der Abmessungen (§ 12);die Kontrolle der Abmessungen (Paragraph 12,); 3.Ziffer 3 die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (§§ 13 bis 15) bzw. die Überprüfung der mittleren Geschoßenergie (§ 16);die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (Paragraphen 13 bis 15) bzw. die Überprüfung der mittleren Geschoßenergie (Paragraph 16,); 4.Ziffer 4 die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 17).die Prüfung der Funktionssicherheit (Paragraph 17,). (2)Absatz 2,Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Patronentype bestanden (zugelassene Patronentype), ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Patronentype das Prüfzeichen gemäß Abs. 3 zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden,Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Patronentype bestanden (zugelassene Patronentype), ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Patronentype das Prüfzeichen gemäß Absatz 3, zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden, 1.Ziffer eins alle weiteren Lose dieser Patronentype der zugelassenen Patronentype entsprechend auszuführen und 2.Ziffer 2 die für die Inspektionskontrolle (§ 21) benötigten Patronen auf Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschußamt bereitzustellen.die für die Inspektionskontrolle (Paragraph 21,) benötigten Patronen auf Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschußamt bereitzustellen. (3)Absatz 3,Das Prüfzeichen besteht aus einem stilisierten schwarzen Bundeswappen, dessen Adler auf dem Brustschild den schwarzen Buchstaben P trägt: (Anm.: Prüfzeichen nicht darstellbar.)Das Prüfzeichen besteht aus einem stilisierten schwarzen Bundeswappen, dessen Adler auf dem Brustschild den schwarzen Buchstaben P trägt: Anmerkung, Prüfzeichen nicht darstellbar.) (4)Absatz 4,Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Patronentype nicht bestanden, können Patronen derselben Type, aber eines anderen Loses (§ 7 Abs. 1), neuerlich zur Typenprüfung eingereicht werden.Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Patronentype nicht bestanden, können Patronen derselben Type, aber eines anderen Loses (Paragraph 7, Absatz eins,), neuerlich zur Typenprüfung eingereicht werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.