Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie bestimmte Voraussetzungen im Zusammenhang mit COVID-19 nachgewiesen werden müssen. Sie legt fest, wer diesen Nachweis verlangen darf und welche Ausnahmen es gibt.
Was es regelt
- Die Glaubhaftmachung von Voraussetzungen gemäß § 20.
- Den Nachweis von Ausnahmegründen, wie gesundheitliche Gründe für das Nichttragen einer Maske oder das Nichtdurchführen eines Tests.
- Den Nachweis einer Schwangerschaft.
- Die Erfüllung der Pflichten von Inhabern von Betriebsstätten oder Betreibern von Verkehrsmitteln bei glaubhaft gemachten Ausnahmegründen.
Wen es betrifft
- Personen, die bestimmte Voraussetzungen oder Ausnahmegründe nachweisen müssen.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Verwaltungsgerichte, Inhaber von Betriebsstätten oder Arbeitsorten, Betreiber von Verkehrsmitteln und Verantwortliche für Zusammenkünfte.
Eckpunkte
- Voraussetzungen müssen auf Verlangen gegenüber bestimmten Stellen glaubhaft gemacht werden.
- Ausnahmegründe (z.B. kein Maskentragen oder Test aus gesundheitlichen Gründen) und Schwangerschaft sind durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen.
- Die Bestätigung muss von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt sein.
- Wird ein Ausnahmegrund glaubhaft gemacht, haben Inhaber von Betriebsstätten oder Betreiber von Verkehrsmitteln ihre Pflichten erfüllt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum31.01.2022
Außerkrafttretensdatum04.03.2022
Abkürzung4. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGlaubhaftmachung§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 20 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 20, ist auf Verlangen gegenüber
1.Ziffer eins
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.Ziffer 2
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.Ziffer 3
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
4.Ziffer 4
dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund gemäß § 20 Abs. 12 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen GründenDer Ausnahmegrund gemäß Paragraph 20, Absatz 12 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen
1.Ziffer eins
das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
2.Ziffer 2
die Durchführung eines nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,die Durchführung eines nach Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Absatz eins, Ziffer 3, Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.
SchlagworteMundbereich
Zuletzt aktualisiert am04.03.2022
Gesetzesnummer20011806
DokumentnummerNOR40241710
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.