Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme durch ein Expertengremium. Es stellt sicher, dass diese Systeme effizient und transparent arbeiten und die gesetzlichen Vorgaben einhalten.
Was es regelt
- Die Erstellung von Gutachten über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme.
- Die Einhaltung von Tarifgrundsätzen und Effizienzkriterien.
- Die Angemessenheit von Aufwand und Erlösen sowie die organisatorische Trennung von Geschäftsfeldern.
- Maßnahmen zur Erreichung einer hohen Teilnahmequote und ausreichende Übernahmekapazitäten.
Wen es betrifft
- Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen.
- Das Expertengremium und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Eckpunkte
- Das Expertengremium muss Gutachten erstellen:
* nach jeder Tarifänderung.
* auf Antrag eines Beiratsmitglieds, wenn das letzte Gutachten über 18 Monate alt ist.
* spätestens alle drei Jahre.
- Die Gutachten prüfen unter anderem die Einhaltung von Tarifgrundsätzen und Effizienzkriterien gemäß § 36.
- Betreiber müssen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Einsicht in Geschäftsunterlagen gewähren.
- Der Bundesminister leitet die Gutachten an den Beirat gemäß § 34 weiter.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 35Paragraph 35
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.03.2006
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextMissbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- undVerwertungssystemeMissbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und, Verwertungssysteme§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnaher Sammel- und Verwertungssysteme
1.Ziffer eins
nach jeder Änderung der Tarife,
2.Ziffer 2
auf Antrag eines Mitgliedes des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als 18 Monate erstellt wurde, oderauf Antrag eines Mitgliedes des Beirats gemäß Paragraph 34,, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als 18 Monate erstellt wurde, oder
3.Ziffer 3
spätestens alle drei Jahre
ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob
1.Ziffer eins
die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach Paragraph 36, eingehalten werden,
2.Ziffer 2
eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,
3.Ziffer 3
eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht,eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß Paragraph 32, Absatz 3, besteht,
4.Ziffer 4
ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und
5.Ziffer 5
ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.
(3)Absatz 3,Der Betreiber des haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems hat alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Gutachten dem Beirat gemäß § 34 weiterzuleiten.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Gutachten dem Beirat gemäß Paragraph 34, weiterzuleiten.
SchlagworteSammelsystem
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032846
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.