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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme durch ein Expertengremium. Es stellt sicher, dass diese Systeme effizient und transparent arbeiten und die gesetzlichen Vorgaben einhalten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

* nach jeder Tarifänderung.

* auf Antrag eines Beiratsmitglieds, wenn das letzte Gutachten über 18 Monate alt ist.

* spätestens alle drei Jahre.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 35Paragraph 35 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.03.2006 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMissbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- undVerwertungssystemeMissbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und, Verwertungssysteme§ 35.Paragraph 35, (1)Absatz eins,Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnaher Sammel- und Verwertungssysteme 1.Ziffer eins nach jeder Änderung der Tarife, 2.Ziffer 2 auf Antrag eines Mitgliedes des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als 18 Monate erstellt wurde, oderauf Antrag eines Mitgliedes des Beirats gemäß Paragraph 34,, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als 18 Monate erstellt wurde, oder 3.Ziffer 3 spätestens alle drei Jahre ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. (2)Absatz 2,Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob 1.Ziffer eins die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach Paragraph 36, eingehalten werden, 2.Ziffer 2 eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist, 3.Ziffer 3 eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht,eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß Paragraph 32, Absatz 3, besteht, 4.Ziffer 4 ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und 5.Ziffer 5 ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind. (3)Absatz 3,Der Betreiber des haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems hat alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Gutachten dem Beirat gemäß § 34 weiterzuleiten.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Gutachten dem Beirat gemäß Paragraph 34, weiterzuleiten. SchlagworteSammelsystem Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032846

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.