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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wie bestimmte Voraussetzungen und Ausnahmegründe im Zusammenhang mit COVID-19-Notmaßnahmen nachgewiesen werden müssen. Sie legt fest, wann und wem gegenüber diese Nachweise zu erbringen sind.

Was es regelt

  • Die Glaubhaftmachung von Voraussetzungen gemäß § 1, § 12 und § 15.
  • Den Nachweis von Ausnahmegründen für das Nichttragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen.
  • Die Erfüllung der Pflichten von Inhabern von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie Betreibern von Verkehrsmitteln bei glaubhaft gemachtem Ausnahmegrund.

Wen es betrifft

  • Personen, die von den Notmaßnahmen betroffen sind und Ausnahmen in Anspruch nehmen wollen.
  • Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Verwaltungsgerichte, Inhaber von Betriebsstätten oder Arbeitsorten und Betreiber von Verkehrsmitteln.

Eckpunkte

  • Voraussetzungen müssen auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden und Verwaltungsgerichten sowie Inhabern von Betriebsstätten oder Arbeitsorten und Betreibern von Verkehrsmitteln glaubhaft gemacht werden.
  • Ein Ausnahmegrund für das Nichttragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen muss durch eine Bestätigung eines in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes nachgewiesen werden.
  • Wenn ein Ausnahmegrund gegenüber dem Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder dem Betreiber eines Verkehrsmittels glaubhaft gemacht wurde, hat dieser seine Pflicht erfüllt.
  • Die Verordnung war gültig vom 25.01.2021 bis 03.02.2021.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 27/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16 Inkrafttretensdatum25.01.2021 Außerkrafttretensdatum03.02.2021 Abkürzung
  2. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextGlaubhaftmachung§ 16.Paragraph 16,

(1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1, § 12 und § 15 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph eins,, Paragraph 12 und Paragraph 15, ist auf Verlangen gegenüber 1.Ziffer eins Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, 2.Ziffer 2 Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie 3.Ziffer 3 Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG, glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.Der Ausnahmegrund des Paragraph 15, Absatz 3,, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen. SchlagworteMundbereich Zuletzt aktualisiert am22.01.2021 Gesetzesnummer20011450 DokumentnummerNOR40230889

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.