Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Kontingentscheinen für den Import bestimmter Waren, insbesondere Käse, basierend auf früheren Importen. Sie legt fest, wie Importquoten an Antragsteller verteilt werden.
Was es regelt
- Die Ausstellung von Kontingentscheinen für 95% der Kontingente.
- Die Definition des "Vorbezugszeitraums" für die Berechnung der Importanteile.
- Welche Importe als Nachweis für die Zuteilung von Kontingenten gelten.
- Die Berechnung des Kontingentanteils eines Antragstellers.
Wen es betrifft
- Antragsteller, die Waren gemäß der Anlage importieren möchten.
- Unternehmen, die nachweislich Einfuhren im Vorbezugszeitraum getätigt haben.
Eckpunkte
- Kontingentscheine werden für jeweils 95% der Kontingente ausgestellt.
- Der Vorbezugszeitraum ist das Kalenderjahr vor dem Vorjahr des Kontingentzeitraumes.
- Nur Einfuhren im Rahmen des Abkommens zwischen Österreich und der EWG über den Handel mit Käse (BGBl. Nr. 563/1987, in der Fassung BGBl. Nr. 436/1989) gelten als Nachweis.
- Der Kontingentanteil eines Antragstellers wird basierend auf seinem Anteil an der Gesamteinfuhr im Vorbezugszeitraum festgesetzt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel19. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 734/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1993Bundesgesetzblatt Nr. 734 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1993,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum01.12.1992
Außerkrafttretensdatum14.04.1993
Abkürzung19. IDG-V
Index35/05 Sonstiges Zollrecht
Text§ 4.Paragraph 4, Über Antrag sind Kontingentscheine für jeweils 95 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Einfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, auszustellen. Als Vorbezugszeitraum gilt jenes Kalenderjahr, welches vor dem Vorjahr des Kontingentzeitraumes liegt. Als Einfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten nur solche, die im Rahmen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, BGBl. Nr. 563/1987, in der Fassung BGBl. Nr. 436/1989, durchgeführt wurden. Als Nachweis der Einfuhr gelten die zollamtlichen Abschreibungen auf den für den Vorbezugszeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligungen. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr im Rahmen des oben angeführten Abkommens im Vorbezugszeitraum ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt. Über Antrag sind Kontingentscheine für jeweils 95 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Einfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, auszustellen. Als Vorbezugszeitraum gilt jenes Kalenderjahr, welches vor dem Vorjahr des Kontingentzeitraumes liegt. Als Einfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten nur solche, die im Rahmen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1989,, durchgeführt wurden. Als Nachweis der Einfuhr gelten die zollamtlichen Abschreibungen auf den für den Vorbezugszeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligungen. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr im Rahmen des oben angeführten Abkommens im Vorbezugszeitraum ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.
Zuletzt aktualisiert am11.11.2024
Gesetzesnummer10004757
DokumentnummerNOR12051914
alte DokumentnummerN3199223962J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.