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Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt, wie die Vollstreckung auf Geldforderungen durchgeführt wird, die ein Abgabenschuldner von der Republik Österreich oder einem öffentlich verwalteten Fonds erhält. Es geht darum, wie ein Zahlungsverbot zugestellt wird und wann eine Pfändung als wirksam gilt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 66Paragraph 66 Inkrafttretensdatum01.08.1992 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Text§ 66.Paragraph 66, Wird auf eine Geldforderung Vollstreckung geführt, die dem Abgabenschuldner wider die Republik Österreich oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds (Anm. 1) gebührt, so ist das Zahlungsverbot der Stelle, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist, und auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsdepartement, Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung der dem Abgabenschuldner gebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. Inwiefern das liquidierende Organ infolge eines empfangenen Zahlungsverbotes die Auszahlung fälliger Beträge an den Abgabenschuldner vorläufig zurückzuhalten befugt ist, bestimmt sich nach den dafür bestehenden Vorschriften. Wird auf eine Geldforderung Vollstreckung geführt, die dem Abgabenschuldner wider die Republik Österreich oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds Anmerkung eins, ) gebührt, so ist das Zahlungsverbot der Stelle, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist, und auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsdepartement, Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung der dem Abgabenschuldner gebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. Inwiefern das liquidierende Organ infolge eines empfangenen Zahlungsverbotes die Auszahlung fälliger Beträge an den Abgabenschuldner vorläufig zurückzuhalten befugt ist, bestimmt sich nach den dafür bestehenden Vorschriften. (________ Anm. 1: Die Novellierungsanweisung des Z 14 erster Halbsatz, BGBl. Nr. 457/1992 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „14. In § 66 werden die Worte „einen unter Verwaltung stehenden Fonds“ gegen die Worte „gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts“ ausgetauscht;“)Anmerkung eins, : Die Novellierungsanweisung des Ziffer 14, erster Halbsatz, Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „14. In Paragraph 66, werden die Worte „einen unter Verwaltung stehenden Fonds“ gegen die Worte „gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts“ ausgetauscht;“) Zuletzt aktualisiert am28.11.2024 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR12051712 alte DokumentnummerN3199222065J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.