Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien in Bezug auf Migration, Asyl und Grenzmanagement. Es zielt darauf ab, Migrationsströme gemeinsam zu steuern und einen umfassenden Dialog über alle migrationsbezogenen Fragen zu führen.
Was es regelt
- Die gemeinsame Steuerung von Migrationsströmen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien.
- Einen umfassenden Dialog über alle migrationsbezogenen Fragen, einschließlich legaler Migration, internationalem Schutz und der Bekämpfung illegaler Migration, Schleuserei und Menschenhandel.
- Die Zusammenarbeit basiert auf einer Bedarfsanalyse und den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.
- Die Erleichterung der zirkulären Migration zur Förderung der Entwicklung.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union (EU), EURATOM und ihre Mitgliedstaaten.
- Armenien.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme.
- Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bekämpfung der Migrationsursachen und die Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften für internationalen Schutz gemäß dem Genfer Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967.
- Es wird eine wirksame Politik zur Verhinderung illegaler Einwanderung, Schleuserei und Menschenhandel festgelegt, einschließlich des Schutzes der Opfer.
- Die Zusammenarbeit umfasst auch Fragen der Organisation, Ausbildung und operativen Maßnahmen im Bereich der Migrationssteuerung, Dokumentensicherheit, Visumpolitik und Grenzmanagement-Informationssysteme.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 14Artikel 14
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 14Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und nehmen einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, darunter legale Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung der illegalen Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels.
(2)Absatz 2,Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien durchgeführten spezifischen Bedarfsanalyse und erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
a)Litera a
Angehen der Migrationsursachen,
b)Litera b
Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und Verfahren für den internationalen Schutz zur Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente, wie der Europäischen Menschenrechtskonvention, und Sicherstellung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,
c)Litera c
Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz, allgemeine und berufliche Bildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
d)Litera d
Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer im Rahmen der einschlägigen internationalen Instrumente,
e)Litera e
Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Verfahren und anderen operativen Maßnahmen im Bereich der Migrationssteuerung, der Dokumentensicherheit und der Visumpolitik sowie in Zusammenhang mit Grenzmanagement- und Migrationsinformationssystemen.
(3)Absatz 3,Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migration zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.
SchlagworteSchleusernetz, Grenzmanagementsystem
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259767
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.