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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten sowie Straftaten zu verhüten und aufzuklären. Es trat am 01.11.2023 in Kraft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 178/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2023, TypVertrag – Libanon §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum01.11.2023 Index29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen TextArtikel 2Formen der Zusammenarbeit(1)Absatz eins,Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechtes einschließlich der gesetzlichen Vorschriften über das Bankgeheimnis und zur Bekämpfung der Geldwäsche und umfasst insbesondere 1Ziffer eins . die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Verhütung und die Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen kann; 2.Ziffer 2 den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik; 3.Ziffer 3 den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalität und die Abhaltung von Expertentreffen; 4.Ziffer 4 die Durchführung von abgestimmten polizeilichen Maßnahmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen einschließlich der Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung; 5.Ziffer 5 die wechselseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind sowie die Schaffung der allenfalls dafür notwendigen rechtlichen wie organisatorischen Maßnahmen. (2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen. (3)Absatz 3,Informationen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 teilt die zuständige Behörde jeder Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen mit, wenn sie für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Verhütung und Aufklärung von Straftaten von Bedeutung sein können. Die Vertragsparteien unterstützen einander hiedurch insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei eine Straftat begangen oder vorbereitet wird und Informationen bestehen, dass ein Zusammenhang mit dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei besteht. Zuletzt aktualisiert am20.11.2023 Gesetzesnummer20012398 DokumentnummerNOR40257003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.