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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Schutzmaßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 am Arbeitsplatz und bei beruflicher Tätigkeit. Sie legt fest, wie Abstände einzuhalten sind und wann Schutzvorrichtungen zu tragen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 544/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 544 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum07.12.2020 Außerkrafttretensdatum16.12.2020 Abkürzung2. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextOrt der beruflichen Tätigkeit§ 6.Paragraph 6, (1)Absatz eins,Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden. (2)Absatz 2,Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. (3)Absatz 3,Kann der Abstand von mindestens einem Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen oder durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams oder die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden. Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden. (4)Absatz 4,Das Betreten von Arbeitsorten an denen Dienstleistungen erbracht werden, auf Grund deren Eigenart der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann, ist nur zulässig, sofern während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden. (5)Absatz 5,Abs. 2 bis 4 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.Absatz 2 bis 4 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,. (6)Absatz 6,Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.Die Absatz 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden. SchlagworteMundbereich Zuletzt aktualisiert am17.12.2020 Gesetzesnummer20011383 DokumentnummerNOR40228182

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.