Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Schutzmaßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 am Arbeitsplatz und bei beruflicher Tätigkeit. Sie legt fest, wie Abstände einzuhalten sind und wann Schutzvorrichtungen zu tragen sind.
Was es regelt
- Die bevorzugte Verrichtung beruflicher Tätigkeit außerhalb der Arbeitsstätte.
- Abstandsregeln zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, an Arbeitsorten.
- Das Tragen von mechanischen Schutzvorrichtungen oder andere Schutzmaßnahmen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
- Das Betreten von Arbeitsorten, bei denen der Mindestabstand aufgrund der Dienstleistung nicht eingehalten werden kann.
Wen es betrifft
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
- Personen, die an Arbeitsorten Dienstleistungen erbringen.
Eckpunkte
- Berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, wenn möglich und ein Einvernehmen besteht.
- An Arbeitsorten ist ein Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
- Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende, eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen oder das Infektionsrisiko durch andere Maßnahmen zu minimieren.
- Bei Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist der Konsum von Speisen und Getränken während der Dienstleistungserbringung nicht zulässig.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 544/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 544 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum07.12.2020
Außerkrafttretensdatum16.12.2020
Abkürzung2. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextOrt der beruflichen Tätigkeit§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2)Absatz 2,Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(3)Absatz 3,Kann der Abstand von mindestens einem Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen oder durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams oder die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden. Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4)Absatz 4,Das Betreten von Arbeitsorten an denen Dienstleistungen erbracht werden, auf Grund deren Eigenart der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann, ist nur zulässig, sofern während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(5)Absatz 5,Abs. 2 bis 4 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.Absatz 2 bis 4 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
(6)Absatz 6,Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.Die Absatz 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
SchlagworteMundbereich
Zuletzt aktualisiert am17.12.2020
Gesetzesnummer20011383
DokumentnummerNOR40228182
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.