Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Umgang mit Rückständen, die beim Verbrennen oder Mitverbrennen von Abfällen entstehen, um deren Schädlichkeit zu minimieren und eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen.
Was es regelt
- Die Behandlung von Rückständen aus Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.
- Die Reduzierung von Menge und Schädlichkeit dieser Rückstände.
- Die Analyse und Dokumentation der Eigenschaften von Rückständen.
- Die Vermeidung von Staubemissionen bei Transport und Lagerung staubförmiger Rückstände.
Wen es betrifft
- Betreiber von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen.
- Behörden, die die Einhaltung dieser Vorschriften überwachen.
Eckpunkte
- Rückstände müssen mit geeigneten Techniken behandelt werden, um Mengen und Schädlichkeit zu minimieren.
- Rückstände, die nicht vermieden oder verwertet werden können, müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.
- Die physikalischen und chemischen Eigenschaften von Rückständen müssen vor der Behandlung analysiert werden; Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr aufzubewahren.
- Eine oberirdische Verwertung von Rückständen mit einem Dioxingesamtgehalt von mehr als 100 ng/kg TM ist nicht erlaubt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 135/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2013,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum24.05.2013
Außerkrafttretensdatum11.07.2013
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextRückstände§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage müssen unter Anwendung geeigneter Techniken behandelt werden. Die Mengen und die Schädlichkeit von Rückständen müssen auf ein Minimum reduziert werden; diese Rückstände müssen gegebenenfalls verwertet werden. Rückstände, die weder vermieden noch verwertet werden können, müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.
(2)Absatz 2,Vor der Festlegung der Verfahren für die Behandlung, insbesondere einer Verwertung, müssen die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Rückstände, wie die Schadstoffgesamtgehalte und das Eluatverhalten, durch geeignete Analysen bestimmt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
(3)Absatz 3,Eine obertägige Verwertung von Rückständen aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit einem Dioxingesamtgehalt von mehr als 100 ng/kg TM (ausgedrückt als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent I-TEF) ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Bei der Beförderung und bei der Zwischenlagerung staubförmiger Rückstände (zB Asche) und von Rückständen aus der Abgasbehandlung muss sichergestellt sein, dass staubförmige Emissionen und diffuse Staubverfrachtungen weitestgehend vermieden werden.
(5)Absatz 5,Aschen und Stäube aus Kraftwerksanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.2 unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 verbrannt werden, sind der Schlüssel-Nummer 31305 „Kohlenasche“ zuzuordnen.
(6)Absatz 6,Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.3 unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 verbrannt werden, sind der Schlüssel-Nummer 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen.
(7)Absatz 7,Bettasche aus der Wirbelschichtfeuerung ist der Schlüssel-Nummer 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen.
SchlagworteVerbrennungsanlage
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40151136
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.