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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt den Umgang mit Rückständen, die beim Verbrennen oder Mitverbrennen von Abfällen entstehen, um deren Schädlichkeit zu minimieren und eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 135/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2013, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17Paragraph 17 Inkrafttretensdatum24.05.2013 Außerkrafttretensdatum11.07.2013 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextRückstände§ 17.Paragraph 17, (1)Absatz eins,Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage müssen unter Anwendung geeigneter Techniken behandelt werden. Die Mengen und die Schädlichkeit von Rückständen müssen auf ein Minimum reduziert werden; diese Rückstände müssen gegebenenfalls verwertet werden. Rückstände, die weder vermieden noch verwertet werden können, müssen ordnungsgemäß beseitigt werden. (2)Absatz 2,Vor der Festlegung der Verfahren für die Behandlung, insbesondere einer Verwertung, müssen die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Rückstände, wie die Schadstoffgesamtgehalte und das Eluatverhalten, durch geeignete Analysen bestimmt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. (3)Absatz 3,Eine obertägige Verwertung von Rückständen aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit einem Dioxingesamtgehalt von mehr als 100 ng/kg TM (ausgedrückt als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent I-TEF) ist nicht zulässig. (4)Absatz 4,Bei der Beförderung und bei der Zwischenlagerung staubförmiger Rückstände (zB Asche) und von Rückständen aus der Abgasbehandlung muss sichergestellt sein, dass staubförmige Emissionen und diffuse Staubverfrachtungen weitestgehend vermieden werden. (5)Absatz 5,Aschen und Stäube aus Kraftwerksanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.2 unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 verbrannt werden, sind der Schlüssel-Nummer 31305 „Kohlenasche“ zuzuordnen. (6)Absatz 6,Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen, die den Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.3 unterliegen und in denen nur Abfälle mit einem Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 verbrannt werden, sind der Schlüssel-Nummer 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen. (7)Absatz 7,Bettasche aus der Wirbelschichtfeuerung ist der Schlüssel-Nummer 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen. SchlagworteVerbrennungsanlage Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002239 DokumentnummerNOR40151136

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.