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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten der Hauptzollämter für bestimmte Zollangelegenheiten im Zusammenhang mit dem internationalen Warentransport und der Zollverwaltung. Es legt fest, welches Hauptzollamt für die Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen und für andere zollrechtliche Bewilligungen zuständig ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz - Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 875/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 38/1995Bundesgesetzblatt Nr. 875 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1995, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.01.1993 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Text§ 1. (1) Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen nach der Anlage 3 oder dem Abschnitt II der Anlage 7 des Zollabkommens über den Internationalen Warentransport mit Carnet TIR, BGBl. Nr. 112/1978, oder der Anlage 5 des Zollabkommens über Behälter, BGBl. Nr. 567/1977, wird auf das Hauptzollamt (§ 14 Abs. 3 AVOG) jener Finanzlandesdirektion beschränkt, in deren BereichParagraph eins, (1) Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen nach der Anlage 3 oder dem Abschnitt römisch zwei der Anlage 7 des Zollabkommens über den Internationalen Warentransport mit Carnet TIR, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,, oder der Anlage 5 des Zollabkommens über Behälter, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1977,, wird auf das Hauptzollamt (Paragraph 14, Absatz 3, AVOG) jener Finanzlandesdirektion beschränkt, in deren Bereich a)Litera a das Fahrzeug, für das die Ausstellung des Verschlußanerkenntnisses beantragt wird, zum Verkehr zugelassen ist oder b)Litera b die Person, die für einen Behälter die Ausstellung des Verschlußanerkenntnisses beantragt, ihren Wohnsitz oder Sitz hat. (2)Absatz 2,Auf das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, sofern er jedoch im Zollgebiet keinen Wohnsitz oder Sitz hat, auf das Hauptzollamt Innsbruck, wird die Zuständigkeit beschränkt zur a)Litera a Befreiung von der Sicherheitsleistung nach § 60 Abs. 8 des Zollgesetzes 1988 (ZollG), BGBl. Nr. 644/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1992, und zur Bewilligung von Zahlungsfristen nach § 175 Abs. 4 ZollG;Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Paragraph 60, Absatz 8, des Zollgesetzes 1988 (ZollG), Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,, und zur Bewilligung von Zahlungsfristen nach Paragraph 175, Absatz 4, ZollG; b)Litera b Erteilung von Bewilligungen nach den §§ 98, 104, 113 und 124 Abs. 1 ZollG;Erteilung von Bewilligungen nach den Paragraphen 98, 104, 113 und 124 Absatz eins, ZollG; c)Litera c Geltendmachung einer Zollschuld nach § 10 Abs. 1 Z 3 des Integrationsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 623/1987.Geltendmachung einer Zollschuld nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, des Integrationsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.