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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Schutz von Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vor Verstaatlichung und Enteignung. Es legt die Bedingungen fest, unter denen solche Maßnahmen zulässig sind, und die Art der Entschädigung, die in solchen Fällen zu leisten ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 241/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2026, TypVertrag – Oman §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum01.12.2001 Außerkrafttretensdatum30.11.2031 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextArtikel 4Verstaatlichung, Enteignung und Entschädigung(1)Absatz eins,Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine Verstaatlichung oder Enteignung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen Entschädigung. (2)Absatz 2,Die Entschädigung a)Litera a wird ohne Verzögerung geleistet, b)Litera b hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung oder bevor diese öffentlich bekannt wurde, je nachdem welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen. Kann der Marktwert nicht leicht festgestellt werden, wird die Entschädigung gemäß den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen und den Grundsätzen der Billigkeit festgelegt, wobei unter anderem das investierte Kapital, die Wertminderung, die laufenden Erträge, das bereits in das Inland rückgeführte Kapital, der Wiederbeschaffungswert, Goodwill und andere relevante Faktoren zu berücksichtigen sind. c)Litera c ist frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, auf die sich beide Parteien einigen, geleistet, d)Litera d beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. (3)Absatz 3,Einem Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, steht das Recht zu, den Fall im Zusammenhang mit der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen. Zuletzt aktualisiert am27.04.2026 Gesetzesnummer20001631 DokumentnummerNOR40024878

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.