Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Schutz von Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vor Verstaatlichung und Enteignung. Es legt die Bedingungen fest, unter denen solche Maßnahmen zulässig sind, und die Art der Entschädigung, die in solchen Fällen zu leisten ist.
Was es regelt
- Die Bedingungen für Verstaatlichung und Enteignung von Investitionen.
- Die Art und Weise der Entschädigung bei Enteignung.
- Das Recht von Investoren, die Bewertung ihrer Investition und die Entschädigungszahlung überprüfen zu lassen.
Wen es betrifft
- Investoren einer Vertragspartei, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätigen.
- Die Vertragsparteien selbst, wenn sie Maßnahmen ergreifen, die einer Enteignung gleichkommen.
Eckpunkte
- Investitionen dürfen nur aus öffentlichem Interesse, diskriminierungsfrei, aufgrund eines rechtmäßigen Verfahrens und mit umgehender, angemessener und wirksamer Entschädigung enteignet werden.
- Die Entschädigung muss dem gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor der Enteignung entsprechen und Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zur Zahlung beinhalten.
- Die Entschädigung muss ohne Verzögerung geleistet, frei transferierbar und in der Währung des Heimatlandes des Investors oder einer frei konvertierbaren Währung erfolgen.
- Investoren haben das Recht, die Bewertung ihrer Investition und die Entschädigungszahlung durch ein richterliches oder unabhängiges Organ überprüfen zu lassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 241/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2026,
TypVertrag – Oman
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum01.12.2001
Außerkrafttretensdatum30.11.2031
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
TextArtikel 4Verstaatlichung, Enteignung und Entschädigung(1)Absatz eins,Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine Verstaatlichung oder Enteignung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen Entschädigung.
(2)Absatz 2,Die Entschädigung
a)Litera a
wird ohne Verzögerung geleistet,
b)Litera b
hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung oder bevor diese öffentlich bekannt wurde, je nachdem welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen. Kann der Marktwert nicht leicht festgestellt werden, wird die Entschädigung gemäß den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen und den Grundsätzen der Billigkeit festgelegt, wobei unter anderem das investierte Kapital, die Wertminderung, die laufenden Erträge, das bereits in das Inland rückgeführte Kapital, der Wiederbeschaffungswert, Goodwill und andere relevante Faktoren zu berücksichtigen sind.
c)Litera c
ist frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, auf die sich beide Parteien einigen, geleistet,
d)Litera d
beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
(3)Absatz 3,Einem Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, steht das Recht zu, den Fall im Zusammenhang mit der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am27.04.2026
Gesetzesnummer20001631
DokumentnummerNOR40024878
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.