Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Gerichtsverfahren während der COVID-19-Pandemie durchgeführt werden, insbesondere wenn die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist. Es legt fest, wann Anhörungen und mündliche Verhandlungen stattfinden dürfen und wie Zustellungen erfolgen müssen.
Was es regelt
- Die Abhaltung von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen.
- Die Erteilung und Durchführung von Vollzugsaufträgen.
- Die Protokollierung mündlichen Anbringens.
- Die Abfertigung und Zustellung gerichtlicher Erledigungen.
Wen es betrifft
- Gerichte und Justizbehörden.
- Verfahrensparteien und alle Beteiligten an Gerichtsverfahren.
Eckpunkte
- Anhörungen und mündliche Verhandlungen finden nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 vorliegen, wenn die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist.
- Unbedingt erforderliche Anhörungen oder mündliche Verhandlungen können ohne persönliche Anwesenheit aller Beteiligten mittels technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.
- Nur gerichtliche Erledigungen, deren Zustellung zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens dringend geboten ist, sind abzufertigen.
- Zustellungen über den elektronischen Rechtsverkehr sind weiterhin vorzunehmen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum22.03.2020
Außerkrafttretensdatum04.04.2020
Abkürzung1. COVID-19-JuBG
Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
TextAnhörungen, mündliche Verhandlungen, Vollzugsaufträge, Protokollaranbringen und Zustellungen§ 3.Paragraph 3, Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anhörungen und mündliche Verhandlungen nur abzuhalten, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 vorliegen. Gleiches gilt für die Erteilung und Durchführung von Vollzugsaufträgen sowie für die Protokollierung mündlichen Anbringens. Ist die Vornahme einer Anhörung einer Partei oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch ohne persönliche Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden. Es sind nur solche gerichtlichen Erledigungen abzufertigen, deren Zustellung zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten sind. Zustellungen, die unter Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgen, sind weiterhin vorzunehmen. Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anhörungen und mündliche Verhandlungen nur abzuhalten, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, vorliegen. Gleiches gilt für die Erteilung und Durchführung von Vollzugsaufträgen sowie für die Protokollierung mündlichen Anbringens. Ist die Vornahme einer Anhörung einer Partei oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch ohne persönliche Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden. Es sind nur solche gerichtlichen Erledigungen abzufertigen, deren Zustellung zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten sind. Zustellungen, die unter Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgen, sind weiterhin vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am15.04.2020
Gesetzesnummer20011087
DokumentnummerNOR40221459
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.